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Neue Unterhaltsrichtsätze für Kinder und geschiedene Ehegatten ab 1.1.2010

- Düsseldorfer Tabelle und Mindestunterhalt nach § 1612a BGB -


Seit 1.1.2010 gelten für minderjährige Kinder von getrenntlebenden und geschiedenen Eltern neue Vorschriften zur Errechnung der Regelbeträge für den Kindesunterhalt. Umfang und Höhe des geschuldeten Unterhalts richten sich nach dem "Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts", das zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getreten ist. Hierdurch hat sich die Rangfolge der Unterhaltsansprüche grundlegend zu Gunsten von Kindern geändert.

Neu ist auch die Festsetzung des Mindestunterhalts, der jetzt nicht mehr in einer so genannten Regelbetrags-Verordnung bestimmt wird, sondern sich unmittelbar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612a Abs. 1 BGB) ergibt. Dabei wurde auch die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern aufgegeben. Somit gibt es seit 1.1.2008 einen einheitlichen Mindestunterhalt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Durch die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags zum 1.1.2010 gelten in Deutschland jetzt neue Beträge für den Mindestunterhalt für so genannte Trennungskinder. Gleichzeitig haben sich zum 1.1.2010 auch die vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden tatsächlichen Zahlbeträge durch die Erhöhung des Kindergeldes im Vergleich zum Vorjahr verändert.

Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB

Ausgehend von den gesetzlichen Neuregelungen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Wirkung zum 1.1.2010 eine neue Düsseldorfer Tabelle erstellt. Die Werte dieser Tabelle werden jetzt von den Familiengerichten in ganz Deutschland anerkannt. Die bisherige Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer gibt es seit Anfang des Jahres 2008 nicht mehr.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Zahlbeträge bei Kindergeldanrechnung
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht ausreicht (sogenannte Mangelfälle), ist die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu verteilen.

Behandlung von Mangelfällen

Abschließend enthält die Düsseldorfer Tabelle auch Regelungen zum Verwandtenunterhalt und zum Unterhalt nach § 1615 l BGB für Mütter von nichtehelichen Kindern aus Anlass der Geburt.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

Für bereits gerichtlich entschiedene Unterhaltsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits am 1.1.2009 folgende Übergangsregelungen erlassen:

Übergangsregelungen

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urbs-media Literaturtipp

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