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| Übersicht |
Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2010 gab es zum 1.1.2011 folgende Änderungen:
| Ein- kommens- gruppe |
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anmerkung 3 und 4) |
Altersstufe in Jahren | Prozent- satz |
Bedarfs- kontrollbetrag (Anmerkung 6) |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | ||||
| Alle Beträge in Euro | |||||||
| 1 | bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770 / 950 |
| 2 | 1.501 bis 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.050 |
| 3 | 1.901 bis 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.150 |
| 4 | 2.301 bis 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.250 |
| 5 | 2.701 bis 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.350 |
| 6 | 3.101 bis 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.450 |
| 7 | 3.501 bis 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.550 |
| 8 | 3.901 bis 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.660 |
| 9 | 4.301 bis 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.750 |
| 10 | 4.701 bis 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.850 |
| 11 | ab 5.101 Euro | nach den Umständen des Falles | |||||
Anmerkungen:
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
urbs-media Praxistipp: Die von der Anzahl der Kinder nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils abhängigen tatsächlichen Zahlbeträge für den Kindesunterhalt ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
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