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| Übersicht |
| a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: |
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
| b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
| c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: |
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
| 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): | wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
| a) §§ 58, 59 EheG: | in der Regel wie I, |
| b) § 60 EheG: | in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
| c) § 61 EheG: | nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
| unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig | 1.050 Euro |
| Hierin sind 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. |
| 1. falls erwerbstätig: | 950 Euro |
| 2. falls nicht erwerbstätig: | 770 Euro |
| a) gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten | 1.050 Euro |
| b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.150 Euro |
| c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | 1.500 Euro |
| a) gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten | 840 Euro |
| b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 920 Euro |
| c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | verg. Anm. D I |
Anmerkungen zu I bis III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
| B U C H |
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