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Verwandtenunterhalt und Unterhalt von Müttern nichtehelicher Kinder aus Anlass der Geburt

- Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2011 bis 31.12.2012 -


  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

    Mindestens monatlich 1.500 Euro (einschließlich 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 Euro (einschließlich 350 Euro Warmmiete).

  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB):

    Nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 Euro.

  3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB:

    Unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 Euro.

    Hierin sind bis 400 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

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urbs-media Literaturtipp

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