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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse


Nach § 16 Abs. 6 UStG sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) vereinnahmt wird.

Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20 UStG), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach den Tageskursen, die durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse im 1. Halbjahr 2009
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse im 2. Halbjahr 2009
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse im 1. Halbjahr 2010

Die Umsatzsteuer-Umrechnunmgskurse für andere hier nicht aufgeführte Jahre können Sie bei der urbs-media-Redaktion erfragen. Unsere Aufzeichnungen reichen zurück bis Januar 1999. Schicken Sie bitte eine E-Mail an info@urbs.de und nennen Sie uns das entsprechende Land und den gesuchten Monat.


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