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Seit 4.12.2010 gilt in Deutschland eine verschärfte Winterreifenpflichturbs-media, 9.7.2007: Bereits seit Mai 2006 gibt es in der deutschen Straßenverkehrsordnung eine so genannte Winterreifenpflicht. Konkret ordnet § 2 Abs. 3a StVO an, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehören nach Meinung des Gesetzgebers insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. In der Praxis hat es aber immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage gegeben, welche Bereifung im Winter als "geeignet" im Sinne der StVO anzusehen ist. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Oldenburg deshalb entschieden, dass der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig ist, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.7.2010 - 2 SsRs 220/09). Die Bundesregierung hat deshalb entschieden, die Winterreifenpflicht strenger zu formulieren und gleichzeitig den Bußgeldrahmen anzuheben. Zu diesem Zweck wurde der § 2 Abs. 3a der StVO neu formuliert. Diese Neuregelungen sollten nach Angaben des Verkehrsministeriums eigentlich zum 29.11.2010 in Kraft treten. Die hierzu nötige Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte aber erst am 3.12.2010, so dass die Neuregelung folglich am 4.12.2010 in Kraft tritt. Jetzt heißt es laut dem Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 3.12.2010 in § 2 Abs. 3a StVO in echtem Juristenkauderwelsch:
Der Gesetzgeber will damit sagen, dass bei den genannten Witterungslagen nur noch solche Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw und Zweiräder) fahren dürfen, die mit Reifen ausgerüstet sind, die das M + S - Symbol tragen. Die entsprechenden Winterreifen müssen dabei grundsätzlich an allen Achsen des Fahrzeugs montiert sein. Winterreifen lediglich an den Antriebsachsen reichen bei folgenden Fahrzeugtypen aus:
Inzwischen ist allgemein bekannt, dass zahlreiche Reifen auf dem Markt sind, die zwar das sogenannte M+S-Symbol aufweisen, von ihren Winter-Eigenschaften teilweise aber noch deutlich schlechter sind als viele Sommerreifen sind. Auch wer derartige "Schluffen" z.B. aus Korea fährt, erfüllt jedoch formal die Anforderungen des Gesetzgebers an eine für den Winter geeignete Bereifung und kann folglich nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Ab 4.12.2010 werden außerdem die Bußgelder bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht verdoppelt. Wer als Fahrer mit für die jeweiligen Witterungsverhältnisse ungeeigneten Reifen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Bei Behinderung des Verkehrs steigt das Bußgeld sogar auf 80 Euro. Außerdem wird bei Behinderung ein Punkt in das Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.
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