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Die regelmäßige Übertragung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern auf die Mutter ist völkerrechtswidrig


urbs-media, 7.12.2009: In Deutschland können nichteheliche Väter nach § 1626a BGB nur dann mit der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder erhalten, wenn die Mutter diesem Antrag zustimmt. Diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird von vielen Vätern, aber auch von zahlreichen Familienrechtlern, sehr kritisch gesehen. Denn §1672 BGB lässt zwar grundsätzlich die Übertragung der elterlichen Sorge per Gerichtsbeschluss auf denn Vater zu, von dieser Möglichkeit machen die Familiengerichte in Deutschland jedoch kaum Gebrauch. Selbst das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt am 15.12.2003 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Sorgerechtsverteilung bei unverheirateten Eltern zurückgewiesen.

Jetzt hat jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschieden, dass die deutschen Regeln beim Sorgerecht für unverheiratete Eltern nicht mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGRK) zu vereinbaren ist. Die Straßburger Richter haben mit nur einer Gegenstimme (die kam wie nicht anders zu erwarten von dem deutschen Richter Bertram Schmitt) entschieden, dass § 1626a BGB sowohl gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als auch gegen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verstößt. Insbesondere teilte der Menschenrechtsgerichtshof nicht die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe.

(EGMR, Urteil vom 3.12.2009 - Beschwerde - Nr. 22028/04 - Zaunegger gegen Deutschland)

urbs-media Praxistipp: Das Bundesjustizministerium hat nach dem Urteil aus Straßburg erklärt, vor einer Änderung der menschenrechtswidrigen Regelung in Deutschland müsse noch die Vorlage eines Gutachtens zum Ende des Jahres 2010 abgewartet werden. Diese Aussage des Ministeriums verkennt jedoch die geltende Rechtslage. Denn die vom Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg gefällten Urteile gehören unmittelbar zum in Deutschland geltenden Recht. Dies folgt eindeutig aus dem deutschen Grundgesetz, wo es in Art. 25 GG eindeutig heißt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Weiter heißt es in Art 25 GG, dass das Völkerrecht den deutschen Gesetzen vorgeht und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugt.

Folglich sind alle deutschen Gesetze im Lichte der Menschenrechte auszulegen und entgegenstehende Bundesgesetze dürfen von den Gerichten in Deutschland nicht angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zuweist. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (BverfGE, Band 111 S. 307).

Für § 1626a BGB bedeutet dies nach Auffassung der urbs-media Redaktion, dass diese Regelung nach der eindeutigen Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 3.12.2009 nicht mehr zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik zählt, und zwar ab sofort! Sie darf daher von deutschen Richtern nicht mehr beachtet werden.

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