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Trotz der bürgerkriegsähnlichen Unruhen in Tunesien gibt es vom deutschen Außenministerium keine rechtsverbindliche Reisewarnungurbs-media, 17.1.2011: Eigentlich sollte man annehmen, dass das deutsche Außenministerium an erster Stelle die Interessen von deutschen Staatsbürgern im Ausland wahrnehmen muss. Und wenn es in einem fremden Staat zu einer Situation kommt, bei der Leib, Leben oder Gesundheit von deutschen Staatsbürgern gefährdet werden könnte, dann sollte man dementsprechend davon ausgehen, dass vom deutschen Außenamt eine entsprechende Reisewarnung veröffentlicht wird. Nun hat es in der über 60-jährigen Geschichte der Bundesrepublik aber noch nie eine Reisewarnung für ein Land gegeben, das in den Katalogen von deutschen Pauschalreiseveranstaltern angeboten wird. Und mit dieser Tradition will auch der derzeit amtierende Außenminister Guido Westerwelle nicht brechen. Denn eine ausdrückliche Reisewarnung für ein bestimmtes Urlaubsziel hätte für die Anbieter von Pauschalreisen ganz handfeste juristische Konsequenzen. Bei einer Reisewarnung des Außenministeriums haben die Kunden nämlich das Recht, den Reisevertrag vor der Abreise zu stornieren. Die sonst üblichen Stornogebühren fallen bei einer Reisewarnung also nicht an! Dies gilt aber nicht bei so genannten Sicherheitshinweisen, wie im aktuellen Fall bezüglich Tunesien. Derartige Hinweise, mögen sie auch noch so drastisch sein, haben folglich keine juristische Bedeutung und gewähren insbesondere keinen Rechtsanspruch darauf, eine gebuchte Reise ins "Krisengebiet" kostenlos zu stornieren.
Komplizierter wird die Rechtslage, wenn die Fortsetzung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dann greift nach § 651 j BGB in Verbindung mit 651 e BGB eine verschachtelte Ausgleichsregelung ein: Zunächst können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag aus wichtigem Grund kündigen. Macht eine Vertragspartei von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Außerdem ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Entstehen wegen dem vorzeitigen Reiseabbruch Mehrkosten für die Rückbeförderung in die Heimat, so sind diese von den Reisenden und dem Reiseveranstalter jeweils zur Hälfte zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen ausschließlich dem Reisenden zur Last. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall der höheren Gewalt ist dabei auch der Umstand, dass die Bundesregierung eine Reisewarnung für das Urlaubsziel ausspricht. Dies gilt entsprechend für Pauschalreisende, die in der Schweiz oder in Österreich ihre Reise gebucht haben und die dortige Regierung eine Reisewarnung herausgibt. urbs-media Praxistipp: Die Praxis des deutschen Außenministeriums, trotz handfester Gefahren für deutsche Staatsbürger bei Reisezielen mit Pauschaltouristen grundsätzlich keine Reisewarnungen auszusprechen, wird von Reiserechtsexperten heftig kritisiert. Ganz anders ist die Situation hingegen in Österreich. Dort hat das Außenministerium Tunesien ausdrücklich auf die Warnliste gesetzt. Wer daher bei einem Reiseunternehmen mit Sitz in Österreich eine Reise nach Tunesien gebucht hat, ist dementsprechend nicht auf die Kulanz der Veranstalter angewiesen, sondern hat einen juristisch begründeten Anspruch auf kostenlose Stornierung. Das Verhalten der Deutschen Reiseveranstalter ist außerdem inkonsequent: Denn während sie eine Stornierung vor Reiseantritt nur aus Kulanz akzeptieren wollen, werden die Reisenden in Tunesien teilweise mit unzulässigen Drohungen zur sofortigen Abreise genötigt. Für ein derartiges Verlangen gibt es aber mangels einer Reisewarnung der Bundesregierung keinerlei Rechtsgrundlage. Und wer sich weigerte, dem vorzeitigen Urlaubsende zuzustimmen, soll nach Auskunft der großen Reiseveranstalter seinen restlichen gebuchten Urlaub und die Rückreise sogar aus eigener Tasche bezahlen. Auch für ein derartiges Ansinnen fehlt mangels Reisewarnung der Bundesregierung jegliche Rechtsgrundlage. Die von einigen Reiseveranstaltern erzwungene vorzeitige Abreise stellt daher einen rechtswidrigen Bruch des Reisevertrages dar!
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