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Kein Rücktrittsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei so genannten Fördermitgliedschaften


urbs-media, 17.12.2012: Wer als Verbraucher einen entgeltlichen Vertrag an der Haustüre abschließt, dem räumt das Gesetz seit Mai 1986 ein Widerrufsrecht ein. Dieses Rücktrittsrecht war ursprünglich im "Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" (HWiG) geregelt und betrug zunächst eine Woche. Seit Oktober 2000 beträgt die Widerrufsfrist nunmehr generell zwei Wochen und das Widerrufsrecht wurde ausdrücklich auf die so genannten Fernnabsatzverträgeausgedehnt.

Seit Anfang des Jahres 2002 ist das Widerrufsrecht jetzt unmittelbar im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 312 ff. BGB). Allerdings gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verträgen über regelmäßige Spendenzahlungen (so genannte Fördermitgliedschaften). Denn hier fehlt es an dem Merkmal der "Entgeltlichkeit". Daher ist es auch egal, ob die Angelegenheit in Aufnahmeantrag nun Mitgliedschaft, Patenschaft oder sonst wie bezeichnet wird. In allen Fällen geht es nämlich nur darum, Ihr Konto möglichst nachhaltig anzuzapfen.

§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
  1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
  2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
  3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

  1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
  2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
  3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

Bereits aus dem Gesetzestext folgt daher, dass es bei monatlichen Dauer-Spenden in Form von Fördermitgliedschaften generell kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verbraucher an der Haustüre oder auf einem öffentlichen Weihnachtsmarkt von einem "Spendenwerber" zur Unterschrift "überredet" worden ist.

Diese Gesetzeslücke öffnet unseriösen Spendensammlern damit Tür und Tor und bringt die betroffenen Spender in eine rechtlich sehr nachteilige Position. Denn die Unterschrift des Spenders ist juristisch bindend und man kann sich nur unter den im "Mitgliedsvertrag" genannten Bedingungen wieder von seiner Zahlungspflicht lösen. Und da heißt es im Regelfall, dass die "Fördermitgliedschaft" zunächst für mindestens ein oder zwei Jahre gilt und dann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden kann.

Auch wenn es angesichts der Weihnachtszeit politisch inkorrekt klingen mag: Wenn Ihnen jemand an der Haustüre oder anderswo ein Stück Papier zur Unterschrift vorlegt, dann sollten bei Ihnen alle Alarmglocken schrillen. Denn da will jemand an Ihr Geld! Und mag die Geschichte noch so rührselig klingen: Krebskranke Kinder, heimatlose Hunde usw. Verlangen Sie immer eine Bedenkzeit und nehmen Sie das Schriftstück mit nach Hause. Dort können Sie dann ohne emotionalen Druck in aller Ruhe überlegen, ob Sie wirklich auf Dauer eine finanzielle Verpflichtung eingehen können und wollen.

Und wenn der "Spendenwerber" hierzu nicht bereit ist, können Sie sicher sein, einen Betrüger und Gauner vor sich zu haben. Denn viele Organisationen bedienen sich berufsmäßiger Drückerkolonnen, um gerade in der Weihnachtszeit Spenden und Mitgliedschaften einzuwerben.

Gefahren für arglose Spender drohen auch im Internet. Denn die gesetzlichen Regeln über den Widerruf von Fernabsatzverträgen (§ 312 d BGB) gelten nicht für im Internet begründete Vereinsmitgliedschaften. Und folglich brauchen die Spender auch nicht in Form der so genannten "Button-Lösung" darauf hingewiesen werden, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dieses Ergebnis ist vom Standpunkt der Verbraucherschützer sicherlich äußerst unbefriedigend, vom Deutschen Bundestag ausweislich der Gesetzesbegründung aber genau so gewollt.

Denken Sie deshalb immer daran: Wenn im Internet jemand die Eingabe Ihrer persönlichen Daten verlangt, dann geht es um ein entgeltliches und verbindliches Rechtsgeschäft. Und da sollten Sie immer zweimal überlegen, ob Sie tatsächlich eine (womöglich fortlaufende) Zahlungsverpflichtung eingehen wollen.

urbs-media Praxistipp: In Deutschland werben unzählige Vereine, Organisationen und Grüppchen um Spenden. Und seitdem Straßensammlungen in den meisten Bundesländern inzwischen ohne behördliche Genehmigung zulässig sind, kann man insbesondere während der Weihnachtszeit keine hundert Schritte in der Innenstadt machen, ohne blöd von der Seite angequatscht zu werden.

Wer von den Spendensammlern in Deutschland seriös, unseriös oder gar kriminell ist, da hat inzwischen selbst der Staat den Überblick verloren. Am sichersten gehen Sie vermutlich immer dann, wenn es sich um Sammlungen ihrer lokalen Kirchengemeinde handelt. Denn da erfahren Sie im Regelfall schon im Vorfeld genau, wer von Ihrer Spende profitieren soll. Ansonsten bleibt den verunsicherten Spendern nur ein Blick in die Datenbank des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI). Dort gibt es eine Liste mit ca. 280 Organisationen, die zumindest bisher bei der Spendenvergabe nicht negativ aufgefallen sind.



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