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Eltern haften nicht zwangsläufig für von ihren Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen


urbs-media, 19.11.2012: "Eltern haften für ihre Kinder!" So steht es in Deutschland hunderttausendfach auf Baustellenschildern. Diesen "Grundsatz" wollen die Musikverlage und findige Anwälte gerne auch auf das Internet übertragen. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Eltern mit Schadensersatzforderungen in vierstelliger Höhe überzogen werden, weil ihre Kinder im Internet Musik getauscht oder auch nur heruntergeladen haben.

So einfach geht der Griff in das Portmonee der Erziehungsberechtigten aber nicht. Denn der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass es auch im Internet keine grenzenlose Pflicht der Eltern zur Überwachung ihrer Kinder gibt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Eltern ihre Kinder ausreichend darüber informiert haben, dass die Teilnahme an Musiktauschbörsen im Internet und entsprechende Downloads verboten sind.

Die BGH-Richter stellen in ihrem Urteil darüber hinaus eindeutig klar, dass die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Computer ihrer Kinder auf mögliche illegale Filesharing-Programme zu untersuchen. Erst recht besteht keine juristisch begründbare Pflicht der Eltern, den Internetzugang ihrer Kinder ganz oder teilweise einzuschränken.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein damals 15-jähriger Schüler im Internet Musik zum Tausch angeboten. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Eltern daraufhin verurteilt, an die betroffenen Musikverlage Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Auf die Revision der Eltern wurde die Klage jetzt letztinstanzlich abgewiesen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012 - 1 ZR74/12)

urbs-media Praxistipp: Das Urteil des Bundesgerichtshof gilt nicht nur im Bereich des Internets, sondern hat auch Auswirkungen auf andere Lebensbereiche. Denn es macht Schluss mit der weit verbreiteten Annahme, dass Eltern generell für ihre Kinder haften.

Allerdings ist zu beachten, dass eine einmalige Belehrung der Kinder über das Urheberrecht im Internet nur dann die Haftung der Eltern für von ihren Kindern verursachte Schäden ausschließt, wenn sie darauf vertrauen können, dass sich das Kind entsprechend verhält. Dieses "Grundvertrauen" wird aber dann erschüttert, wenn die Eltern Kenntnis davon haben, dass ihr Kind im Internet gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es diesbezüglich bereits eine Abmahnung gegeben hat.

Gibt es dementsprechend Hinweise auf ein vergangenes Fehlverhalten von Kindern, müssen die Eltern daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Wie weit die Eltern hierbei gehen müssen, hat der BGH aber leider nicht gesagt.



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