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Wer im Internet kauft, verliert zuweilen die Herstellergarantie


urbs-media, 20.8.2012: Der Online-Handel boomt. Inzwischen macht der Kauf per Mausklick gut 10 Prozent am gesamten deutschen Einzelhandelsumsatz aus. Im Jahr 2020 soll der Anteil des Onlinehandels am Gesamtumsatz (ohne Berücksichtigung des Lebensmittelhandels) dann sogar auf ca. 20 Prozent steigen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt jetzt jedoch vor dem Verlust der Herstellergarantie beim Kauf über das Netz. Konkret haben die Verbraucherschützer nämlich festgestellt, dass insbesondere die Hersteller von hochpreisigen Markenprodukten ihre zusätzliche Herstellergarantie nur dann gewähren, wenn der Kunde über den autorisierten Fachhandel gekauft hat.

So heißt es z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des schweizer Kaffeemaschinenherstellers Jura, dass es die 25-monatige Herstellergarantie nur dann gibt, wenn das Produkt im autorisierten Fachhandel erworben wurde. Derartige Ausschlussklauseln wie bei Jura sind bei weitem kein Einzelfall: Ähnliche Regelungen gibt es laut der Verbraucherzentrale NRW z.B. bei den Unterhaltungselektronikherstellern Bose, Dennon, Sony und Pioneer, den Uhrenfirmen Tissot und Tag-Heuer, dem Modeleisenbahnhersteller Märklin oder dem Füllfederhalterhersteller Montblanc.

Dabei kann die Frage nach der Herstellergarantie sogar noch von Online-Shop zu Online-Shop unterschiedlich zu beantworten sein. Dies hängt von den Hersteller-AGB ab: So werden die Online-Shops von stationären Handelsunternehmen zuweilen dem Fachhandel gleichgestellt. Wer daher eine Jura-Kaffemaschine z.B. im Online-Shop von Karstadt kauft, darf sich über die 25-monatige Herstellergarantie freuen, während der Kunde bei dem reinen Internet-Händler Amazon ohne diese Zusatzleistung auskommen muss.

urbs-media Praxistipp: Für die Schnäppchenjäger im Internet heißt es also aufpassen und beim Hersteller ausdrücklich nachfragen, ob es bei dem in Aussicht genommenen Online-Händler zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung auch die freiwillige Herstellergarantie gibt. Denn die meisten Online-Händler weisen von sich aus üblicherweise nicht darauf hin, dass es beim Einkauf in ihrem Internet-Shop bei einigen Markenprodukten keine freiwillige Herstellergarantie gibt.

Unklar ist, ob künftig noch weitere Markenhersteller von der legalen Möglichkeit Gebrauch machen werden, die Herstellergarantie auf den Kauf im Fachhandel zu beschränken. Die Verunsicherung bei den Verbrauchern ist jedenfalls groß! Unserer Meinung nach sind diejenigen Online-Händler, die Produkte ohne die zusätzliche Herstellergarantie verkaufen, dem Kunden gegenüber zur Aufklärung verpflichtet. Denn hierbei handelt es sich eindeutig um eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, deren Verletzung den Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet bzw. den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Und um hier jeden Zweifel auszuräumen, sollte der Käufer vom Online-Verkäufer nach Möglichkeit eine schriftliche Zusicherung verlangen, dass das über ihn vertriebene Produkt mit der zusätzlichen Herstellergarantie ausgestattet ist. Ist dies letztendlich nicht der Fall, haftet der Verkäufer "ohne Wenn und Aber" wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 BGB).



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