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Die Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherer für Klagen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind häufig unwirksam


urbs-media, 3.6.2013: Wer glaubt, sich durch den Abschluss einer Rechtschutzversicherung gegen die gängigen Prozessrisiken absichern zu können, der erlebt im Schadensfall zuweilen sein blaues Wunder. Denn die Versicherungsgesellschaften schließen oft besonders teure Prozessrisiken vom Versicherungsschutz aus.

Eine weitverbreitete Form dieser Ausschlussklauseln betrifft Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Denn die meisten Versicherungsunternehmen schließen Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Aktien und Anleihen vom Versicherungsschutz aus. Diese so genannte Effektenklausel wird in den Versicherungsbedingungen dann häufig noch um eine Prospekthaftungsklausel erweitert. Hiernach besteht auch kein Versicherungsschutz bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Der Bundesgerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit derartiger Ausschlussklauseln in erster Line an § 307 BGB orientiert. Hiernach sind derartige Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eindeutig erkennen kann, welche Risiken versichert sind und welche Risiken nicht versichert sind.

§ 307 (Inhaltskontrolle)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Dementsprechend obsiegte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag, folgende häufig von Rechtschutzversicherungen verwendete Ausschlussklausel für wirkungslos zu erklären:

Kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

(BGH, Urteil vom 8.5.2013 - IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12)

urbs-media Praxistipp: Wer in seinem Rechtschutzversicherungsvertrag eine derartige unverständliche Ausschlussklausel für Streitigkeiten über "Effekten" oder "Prospekthaftungsansprüche" findet, kann von seinem Versicherungsschutz nach dem aktuellen BGH-Urteil dennoch vollen Versicherungsschutz für derartige Prozesse verlangen. Nutznießer des Urteils sind z.B. all diejenigen Opfer der Lehmann-Pleite, denen ihr Rechtsschutzversicherer finanzielle Hilfe bei Schadensersatzprozessen gegen ihre Bank oder Sparkasse wegen Falschberatung verweigert hat.

Aber Vorsicht: Die betroffenen Kunden müssen sich schon selbst an ihre Versicherung wenden und - gegebenenfalls auch nachträglich - Deckungsschutz für derartige Prozesse verlangen.

Unklar ist aber, ob die Opfer der unzulässigen Ausschlussklauseln von ihrem Rechtschutzversicherer gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen können, wenn ihnen unter Berufung auf die laut BGH unzulässigen Ausschlussklauseln der Rechtschutz verweigert wurde und die entsprechenden Ansprüche gegen die Bank oder Sparkasse inzwischen verjährt sind. Eigentlich wäre ein derartiger Schadensersatzanspruch nur konsequent.



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