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Die Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherer für Klagen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen
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§ 307 (Inhaltskontrolle)(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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Dementsprechend obsiegte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag, folgende häufig von Rechtschutzversicherungen verwendete Ausschlussklausel für wirkungslos zu erklären:
Kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."
(BGH, Urteil vom 8.5.2013 - IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12)
urbs-media Praxistipp: Wer in seinem Rechtschutzversicherungsvertrag eine derartige unverständliche Ausschlussklausel für Streitigkeiten über "Effekten" oder "Prospekthaftungsansprüche" findet, kann von seinem Versicherungsschutz nach dem aktuellen BGH-Urteil dennoch vollen Versicherungsschutz für derartige Prozesse verlangen. Nutznießer des Urteils sind z.B. all diejenigen Opfer der Lehmann-Pleite, denen ihr Rechtsschutzversicherer finanzielle Hilfe bei Schadensersatzprozessen gegen ihre Bank oder Sparkasse wegen Falschberatung verweigert hat.
Aber Vorsicht: Die betroffenen Kunden müssen sich schon selbst an ihre Versicherung wenden und
Unklar ist aber, ob die Opfer der unzulässigen Ausschlussklauseln von ihrem Rechtschutzversicherer gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen können, wenn ihnen unter Berufung auf die laut BGH unzulässigen Ausschlussklauseln der Rechtschutz verweigert wurde und die entsprechenden Ansprüche gegen die Bank oder Sparkasse inzwischen verjährt sind. Eigentlich wäre ein derartiger Schadensersatzanspruch nur konsequent.