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Der Weiterverkauf von "gebrauchter Software" darf vom Hersteller nicht generell verboten werden


urbs-media, 5.8.2013: Wer ein Produkt kauft, der geht im Regelfall davon aus, dass er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren kann. Er kann es benutzen, wegwerfen oder weiterverkaufen. Und hier macht es aus der Sicht der Käufer keinen Unterschied, ob es sich um einen körperlichen Gegenstand oder eine Computersoftware handelt.

Höchstrichterlich entschieden war der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beim Verkauf gebrauchter Computerprogramme bisher allerdings nur für Programme, die vom Hersteller auf einem speziellen Datenträger in den Verkehr gebracht worden sind. Dieses Geschäft lief nämlich schon bisher ohne rechtliche Probleme, weil sich die Beteiligten hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs berufen konnten, wonach die Softwarehersteller den Weiterverkauf ihrer Produkte nicht verbieten dürfen, wenn der Ersterwerber die Nutzung endgültig einstellt (BGH, Urteil vom 6.7.2000 - I ZR 244/97).

Ganz anders sah die Rechtslage hingegen bei Computerprogrammen aus, die vom Hersteller lediglich im Internet als Download angeboten wurden. Hier enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Software-Firmen nämlich häufig eine Klausel, wonach der Erwerber der Software nicht dazu berechtigt ist, das Programm nach dem Ende der Benutzung weiterzuverkaufen. Diese etwas merkwürdige Verständnis von Eigentum zweiter Klasse wurde auch von den deutschen Gerichten geteilt. So entschied z.B. das Landgericht München im Jahre 2006, dass der gewerbsmäßige Handel mit Softwarelizenzen aus zweiter Hand unzulässig ist, wenn der Hersteller der Software in seinen AGB einen Weiterverkauf verboten hat (LG München, Urteil vom 19.1.2006 - 7 O 23237/05).

Dieses vom Landgericht München eingeführte und vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 3.7.2008 (6 U 2759/07) bestätigte Eigentum zweiter Klasse an Download-Programmen verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jedoch gegen die einschlägigen EU-Richtlinien zum Urheberrecht an Softwareprodukten. Deshalb hatte der EuGH vor gut einem Jahr entschieden, dass Software vom jeweiligen Eigentümer unabhängig davon weiterverkauft werden darf, ob das Programm vom Hersteller auf einem physischen Datenträger ausgeliefert wurde oder ob der Nutzer das Programm von der Herstellerseite aus dem Internet heruntergeladen hat. Entscheiden ist nach Auffassung der EuGH-Richter, dass das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers in beiden Fällen erschöpft ist und der Erwerber mit seiner Programmkopie nach Belieben verfahren darf (EuGH, Urteil vom 3. 7. 2012 - C-128/11).

Jetzt hat sich auch der Bundesgerichtshof dieser Sichtweise angeschlossen und das Urteil des Oberlandesgerichts München gegen die Firma Usedsoft aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

(BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08)

urbs-media Praxistipp: Was auf den ersten Blick wie ein Sieg der Computernutzer gegen die ausufernde Regulierungswut der Softwareunternehmen aussieht, wird sich in der Praxis womöglich als Pyrrhussieg erweisen. Denn der Bundesgerichtshof macht den legalen Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen von mehreren Bedingungen abhängig:

  • Der ursprüngliche Nutzer muss das Programm auf seiner Festplatte unbrauchbar gemacht haben.

  • Der Inhaber des Urheberrechts muss dem Ersterwerber das Recht eingeräumt haben, das Programm zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
Für die Betroffenen lauern hier folglich mehrere Fallstricke, die letztendlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache in sein Gegenteil verkehren könnten. Dies gilt insbesondere für Fragen des Beweisrechts: Wie in aller Welt soll der Erwerber von gebrauchten Computerprogrammen z.B. nachweisen, dass der Vorbesitzer jegliche Programmversionen von allen seinen Computern und externen Festplatten gelöscht hat?

Außerdem wird die Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofs schon bald dazu führen, dass die Anbieter von Softwarelizenzen diese noch mit einer zeitlichen Beschränkung auf den Markt bringen werden. Und dann ist bei der Software der Schritt vom Computer-Nutzer zum Computer-Sklaven endgültig vollzogen.



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