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Die ehemaligen Mitglieder der City-BKK haben Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht berechneten Zusatzbeiträge


urbs-media, 11.7.2011: Die City-BKK war eine der ersten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, die von ihren Mitgliedern einen so genannten Zusatzbeitrag verlangte. Konkret mussten die Versicherten seit 1. April 2010 aus ihrer eigenen Tasche zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen monatlich weitere 8,00 Euro an die City-BKK zahlen. Mit Wirkung zum 1. März 2011 wurde dieser Zusatzbeitrag dann noch einmal angehoben, und zwar auf 15,00 Euro im Monat.

Viele Versicherte haben auf diese Beitragserhöhungen mit einer Kündigung reagiert und sind zu einer andere Krankenkasse gewechselt, die von ihren Mitgliedern keinen Zusatzbeitrag verlangt. Zuletzt waren noch knapp 170.000 Personen bei der City-BKK versichert. Diese Versicherten mussten sich jetzt zum 1.7.2011 eine neue Versicherung suchen, weil die City-BKK infolge des Mitgliederverlustes nicht mehr zahlungsfähig war.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.6.2011 nun entschieden, dass die City-BKK die gesetzlichen Formalien bei der Erhebung der Zusatzbeiträge nicht eingehalten hat. Denn nach § 175 Abs. 4 Satz 7 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, bei der Einführung oder der Erhöhung von Zusatzbeiträgen ihre Versicherten auf ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Dieser Hinweis muss klar und eindeutig formuliert sein und darf nicht im so genannten Kleingedruckten versteckt sein. Insbesondere muss auch ein durchschnittlicher Empfänger verstehen, dass er die Zahlung des Zusatzbeitrags bzw. dessen Erhöhung durch einen Kassenwechsel vermeiden kann.

Die von der City-BKK verwendeten Formbriefe entsprachen nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Daher war sowohl die Einführung des Zusatzbeitrags im April 2010 als auch dessen Erhöhung von 8,00 Euro auf 15,00 Euro im März 2011 unwirksam.

(SG Berlin, Urteil vom 22.6.2011 - S 73 KR 1635/10)

urbs-media Praxistipp: Für die ehemaligen Versicherten der inzwischen insolventen City-BKK bedeutet dieses Urteil aus Berlin, dass sie jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Zusatzbeiträge haben. Hierbei kann es sich um Beträge bis zu insgesamt 156 Euro handeln, wenn die betreffenden Versicherten bis zum Ende Mitglied bei der City-BKK waren. Da die Kasse inzwischen zahlungsunfähig ist, richtet sich der Anspruch im Ergebnis gegen den BKK-Verband, der durch das Berliner Urteil mit einer Rückforderungssumme von etwa 20 Mio. Euro rechnet.

Vermutlich wird die City-BKK bzw der BKK-Verband gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung zum Landessozialgericht einlegen. Wir geben diesem Rechtsmittel jedoch keine großen Erfolgsaussichten. Denn selbst die deutsche Krankenkassenaufsicht - das Bundesversicherungsamt - hatte die gesetzlichen Krankenkassen in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf das gesetzliche Kündigungsrecht bei der Erhebung oder Anhebung von Zusatzbeiträgen nicht lediglich im Kleingedruckten erwähnt werden darf. Auch gab es laut einem Bericht in der Rheinischen Post vom 29.6.2011 eine eindeutige Anweisung des Bundesversicherungsamts an alle gesetzlichen Kassen, wonach die Mitteilungen der Kassen an ihre Versicherten über bevorstehende Zusatzbeiträge zunächst dem Amt zur Prüfung vorzulegen sind, bevor sie verschickt werden dürfen. An diese Auflage hat sich die City-BKK offensichtlich nicht gehalten.



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