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Das Hartz-IV Urteil des Bundesverfassungsgerichts verlangt sofortige zusätzliche Leistungen für besonders bedürftige Hilfeempfänger


urbs-media, 15.2.2010: Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010 die Regelsätze für Kinder von Hartz IV - Empfängern für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn spätestens seit Oktober 2009 nach der mündlichen Anhörung vor den Karlsruher Richtern war offensichtlich, dass die Prozessvertreter der Bundesregierung keine stichhaltigen Gründe dafür vortragen konnte, warum sich der tatsächliche Lebensbedarf von Kindern rein mathematisch nach prozentualen Abschlägen vom Erwachsenen-Regelsatz ableiten lässt.

Und so kam es wie es kommen musste: Das Bundesverfassungsgericht bewerteten die aktuellen Regelsätze für Kinder als willkürlich und objektiv nicht nachvollziehbar. Außerdem warf das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung vor, dass sie bei den Hartz IV Sätzen von der so genannten Verbrauchsstichprobe pauschale Abzüge für Güter des nicht lebensnotwendigen Bedarfs vorgenommen hatte, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob derartige Ausgaben vom statistischen Bundesamt überhaupt berücksichtigt worden waren. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts konnten oder wollten die Prozessvertreter der Bundesregierung die Fragen zur statistischen Berechnungsmethode der Hart IV Regelsätze nämlich nicht beantworten.

In den Medien wird nun viel darüber spekuliert, welche konkreten Auswirkungen das Verfassungsgerichtsurteil auf die Hartz IV Sätze hat. Dabei weisen praktisch alle Kommentatoren in erster Linie darauf hin, dass der Gesetzgeber sich mit einer Neuregelung bis zum Ende des Jahres 2010 Zeit lassen darf. Ein sehr wichtiger - vielleicht sogar der wichtigste - Aspekt des Hartz IV Urteils kommt dabei jedoch eindeutig zu kurz.

Denn das Bundesverfassungsgericht rügt zusätzlich für alle Empfänger des so genannten Arbeitslosengeldes II das Fehlen einer Härtefallregelung. Hierzu heißt es in dem Urteil wörtlich: "Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann."

Das Bundesverfassungsgericht hat also mit sofortiger Wirkung und für alle Behörden und Gerichte in Deutschland verbindlich festgelegt, derartige regelmäßigen unvermeidbaren Ausgabenpositionen in Hartz IV Haushalten von den Arbeitsagenturen zusätzlich zu den geltenden Regelsätzen übernommen werden müssen.

Ein derartiger zusätzlicher Bedarf ist nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Regelmäßiger Mehrbedarf kann aber auch bei Erwachsenen anfallen, z.B. wenn wegen einer Krankheit spezielle Nahrungsmittel gekauft werden müssen oder sonstige regelmäßige Ausgaben anfallen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Betroffene sollten sich in derartigen Fällen daher unverzüglich an ihre zuständige ARGE wenden und unter Hinweis auf die eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ihren Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen. Gegen Ablehnungsbescheide kann dann notfalls vor den Sozialgerichten unter Hinweis auf Art. 1 und Art. 20 GG Klage erhoben werden. Derartige Verfahren sind für die Kläger generell gerichtskostenfrei.

urbs-media Praxistipp: Ob es nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ab 1.1.2011 generell zu einer Erhöhung der Regelsätze beim Arbeitslosengeld II kommt, ist derzeit noch völlig offen. Lediglich bei den Regelsätzen für Kinder wird die Bundesregierung vermutlich nicht umhin können, entsprechend dem tatsächlichen Bedarf erhöhte Zahlungen zu leisten. Denkbar sind hier allerdings auch Sachleistungen, z.B. in Form von kostenlosen Schulspeisungen und kostenlosem Unterrichtsmaterial.

Da die schwarz-schwarz-gelbe Bundesregierung aber andererseits versucht, die Neuregelung der Hartz IV Regelsätze kostenneutral auszugestalten, sind Kürzungen in anderen Bereichen nicht ausgeschlossen. So macht sich z.B. der CDU Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe in der Unionsfraktion Peter Weiß dafür stark, die Hartz IV Regelsätze künftig zu kürzen (Frankfurter Rundschau vom 10.2.2010). Noch konkreter wird der "Wirtschaftsweise" Wolfgang Franz vom Sachverständigenrat der Bundesregierung: Er will die Hartz IV Sätze für Langzeitarbeitslose sogar pauschal um 30 Prozent kürzen.

Wenn jetzt also der Bundesaußenminister und FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle in Zusammenhang mit Hartz IV von "spätrömischer Dekadenz" spricht, dann hat er offensichtlich etwas missverstanden: Nicht die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind dekadent, sondern ein Regime, in dem die Regierung nicht dafür eintritt, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von ihrem Einkommen auch ohne staatliche Transferleistungen angemessen leben können.

Der ehemalige CDU-Generalsekretär Heiner Geißler kommentierte die Wahrnehmungsprobleme unseres Außenministers gegenüber der Onlineausgabe der Welt vom 12.2.2010 wie folgt: "Die spätrömische Dekadenz bestand darin, dass sich die Reichen nach ihren Fressgelagen in Eselsmilch gebadet haben und Kaiser Caligula einen Esel zum Konsul ernannte. Insofern stimmt Westerwelles Vergleich - vor 100 Tagen ist ein Esel Bundesaußenminister geworden."

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