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Die Winterzeit beginnt im Jahre 2013 am 27. Oktober und endet am 30. März 2014


urbs-media, 16.9.2013: Am Sonntag den 27. Oktober 2013 endet die Sommerzeit. Dann werden die Uhren um 3.00 Uhr um eine Stunde auf 2.00 Uhr zurückgestellt. Mithin dürfen die meisten Bürger an diesem Sonntag eine Stunde länger schlafen.

Anders sieht die Situation dagegen für Arbeitnehmer aus, die in der Nacht vom 27.10. zum 28.10. Nachtschicht haben. Für diese Personen verlängert sich der Arbeitstag entsprechend um eine Stunde. Dabei stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob sie für diese zusätzliche Arbeitsstunde auch Anspruch auf zusätzliches Arbeitsentgelt haben.

Soweit diese Frage nicht durch Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist, kommt eine gesonderte Vergütungspflicht nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsentgelt nach Stunden abgerechnet wird. In diesem Fall muss die durch die Zeitumstellung verursachte zusätzliche Arbeitsstunde daher vom Arbeitgeber bezahlt werden. Hier gilt also der Grundsatz, dass sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach der tatsächlich geleisteten Zahl der Arbeitsstunden richtet.

Arbeitnehmer, die ein festes monatliches oder wöchentliches Gehalt erhalten, haben dagegen generell keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Extra-Stunde. Dies ist aber im Regelfall auch kein besonderer Nachteil, da sich die Nachtschicht bei der Umstellung von der Winterzeit zur Sommerzeit im März um eine Stunde verkürzt und daher rechnerisch ein entsprechender Ausgleich erfolgt.

Ob für die zusätzliche Arbeitsstunde gegebenenfalls Überstundenzuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach dem Wortlaut des entsprechenden Tarifvertrags und ist im Regelfall von Branche zu Branche verschieden.

urbs-media Praxistipp: Nach der "Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002" (Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18.7.2001) beginnt die Sommerzeit jeweils am letzten Sonntag im März um 2.00 Uhr und endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3.00 Uhr (§ 2 Sommerzeitverordnung).

Beginn und Ende der Sommerzeit

Jahr Beginn
der Sommerzeit
Ende
der Sommerzeit
2013 31. März 27. Oktober
2014 30. März 26. Oktober
2015 29. März 25. Oktober
2016 27. März 30. Oktober
2017 26. März 29. Oktober
2018 25. März 28. Oktober
  • Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt (§ 2 Abs. 1 SoZV).

  • Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet (§ 2 Abs. 2 SoZV).



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