AfA-Tabellen auf CD
AfA-Tabellen
auf CD-ROM
urbs - media GbR
– Ihr gutes Recht im Internet –
Startseite von urbs-media - www.urbs.de  Homepage
Zur übersicht: Alle aktuellen Kurz-Infos  Übersicht

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Alter geht vor Unterhaltspflicht


urbs-media, 4.7.2011: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern ist bei der Kündigung von Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen die Arbeitgeber daher eine so genannte Sozialauswahl vornehmen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Hiermit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass solche Arbeitnehmer, die vom Verlust ihres Arbeitsplatzes besonders hart getroffen werden, nach Möglichkeit ihren Arbeitsplatz behalten.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss daher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige Arbeitnehmer entlassen werden, der die besten Sozialdaten hat. Als Kriterien der Sozialauswahl dürfen seit der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes ab 1. Januar 2004 ausschließlich folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter des Arbeitnehmers
  • bestehende Unterhaltspflichten
  • vorliegende Schwerbehinderung
Trotz dieses Katalogs ist es in der Praxis für die Arbeitgeber aber nicht einfach, diese verschiedenen Kriterien angemessen zu gewichten. Folglich sind entsprechende Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten vorprogrammiert und der Ausgang solcher Kündigungsschutzprozesse lässt sich zuweilen kaum vorhersagen, weil jedes Gericht und teilweise sogar jeder Richter sein eigenes Bewertungssystem hat.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt entschieden, dass das Alter eines Arbeitnehmers bei einer anstehenden betriebsbedingten Kündigung höher zu gewichten ist als Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass es für jüngere Arbeitnehmer deutlich leichter ist, nach einer betriebsbedingten Kündigung wieder eine neue Stelle zu finden.

Im Urteilsfall hatte ein 53-jähriger Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl die bestehende Unterhaltspflicht einen 35-jährigen Kollegen mit zwei Kindern höher bewertet als das fortgeschrittene Alter des kinderlosen Klägers. Deshalb erklärte das LAG Köln die Kündigung für unwirksam.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.2.2011 - 4 Sa 1122/10)

urbs-media Praxistipp: Wer sich gegen eine seiner Meinung nach sozial ungerechtfertigte Kündigung wehren will, der muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Zuständig ist dabei das Arbeitsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. Alternativ kann die Klage auch an dem für den Wohnort des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden (§ 12, § 17 ZPO).

Daneben gibt es noch den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Nach § 29 ZPO kann die Kündigungsschutzklage daher unter Umständen auch am für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden, z.B. bei Heimarbeitern.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de