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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärt die Differenzierung beim Jahresurlaub nach dem Alter der Beschäftigten für rechtswidrig


urbs-media, 31.1.2011: Nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) haben die Arbeitnehmer in Deutschland pro Jahr einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. In der Praxis haben aber viele Arbeitnehmer aufgrund von Tarifverträgen einen deutlich längeren Jahresurlaub. Im Durchschnitt erhalten Arbeitnehmer in Deutschland inzwischen pro Jahr 30 Urlaubstage.

Dieser im Vergleich zum gesetzlichen Mindesturlaub verlängerte tarifliche Urlaubsanspruch staffelt sich dabei häufig nach dem Lebensalter der Beschäftigten bzw. nach der Betriebszugehörigkeit. Als Faustregel gilt dabei, dass ein Berufseinsteiger weniger Urlaubstage erhält als ein älterer Arbeitnehmer. So stehen z.B. einem Beschäftigten im nordrhein-westfälischen Einzelhandel je nach seinem Alter folgende Urlaubstage im Jahr zu:

  • Bis 20 Jahre = 30 Urlaubstage,
  • ab 20 Jahre = 32 Urlaubstage,
  • ab 23 Jahre = 34 Urlaubstage und
  • ab 30 Jahre = 36 Urlaubstage.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass die entsprechende Regelung im Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Diskriminierung nach dem Lebensalter verstößt. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Arbeitnehmer mit 19 Jahren 6 Urlaubstage weniger erhalte als ein 30-jähriger Arbeitnehmer. Ein rechtfertigender Grund im Sinne von § 10 des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes"(AGG) für diese Ungleichbehandlung liege nicht vor. Deshalb - so die Düsseldorfer Richter - gelten im Einzelhandel von NRW die tarifvertraglich vereinbarte Höchstzahl von 36 Urlaubstagen unabhängig vom Lebensalter für alle Arbeitnehmer.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2011 - 8 Sa 1274/10)

urbs-media Praxistipp: Der Fall wird mit Sicherheit vor dem Bundesarbeitsgericht landen, denn das Landesarbeitsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt es bei den Urlaubstagen daher zunächst bei der bisherigen Differenzierung nach dem Lebensalter der Beschäftigten.

Nach Meinung der urbs-media Redaktion ist das Ergebnis der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht durchaus offen. Denn entgegen der Argumentation des Landesarbeitsgerichts lässt sich durchaus vertreten, dass der mit dem Alter der Beschäftigten steigende Urlaubsanspruch dem Zweck dient, dem steigenden Erholungsbedürfnis älterer Mitarbeiter Rechnung zu tragen.

Ob hier jedoch wie im nordrhein-westfälischen Einzelhandel tatsächlich zwischen unter 20-jährigen, über 20-jährigen, 23-jährigen und 30-jährigen Mitarbeitern differenziert werden darf, erscheint zumindest zweifelhaft. Dagegen sind die tariflichen Regelungen in anderen Branchen durchaus nachvollziehbar. So unterscheidet z.B. der Tarifvertrag für Zeitungsredakteure beim Urlaubsanspruch zwischen Mitarbeitern bis 39 Jahre (30 Tage Urlaub), 39 bis 48 Jahre (32 Tage Urlaub) 39 bis 53 Jahre (33 Tage Urlaub) und Mitarbeitern ab 54 Jahre (34 Tage Urlaub). Eine derartige Regelung scheint daher in der Tat eher den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu entsprechen als der vom Landesarbeitsgericht verworfene Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.



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