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Arbeitgeber dürfen bei Rückzahlungsvereinbarungen für übernommene Fortbildungskosten keine zu langen Bindungsfristen vereinbarenurbs-media, 2.3.2009: Arbeitgeber, die für ihre Beschäftigten die Kosten für Fortbildungskurse übernehmen, vereinbaren mit den betreffenden Arbeitnehmern häufig, dass die vom Betrieb übernommenen Weiterbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt. Derartige Rückzahlungsklauseln sind aber nur zulässig, wenn sie vereinbarte Bindungsfrist mit der durch die Ausbildung gewonnenen zusätzlichen Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis steht.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass bei zu langen Bindungsfristen die gesamte Vereinbarung über die Rückzahlung von Fort- oder Weiterbildungskosten unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann daher nicht geltend machen, statt einer unzulässigen dreijährigen Bindungsfrist wäre zumindest eine Bindungsfrist von zwi Jahren zulässig gewesen. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in derartigen Fällen generell keine Kosten erstatten muss, weil eine so genannte "geltungserhaltende Reduktion" nicht stattfindet. Der Arbeitgeber trägt daher das volle Risiko dafür, dass die vereinbarte Bindungsfrist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch zulässig ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz will das Bundesarbeitsgericht allenfalls dann zulassen, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig ist, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich diese Prognoserisiko beim Arbeitgeber verwirklicht. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.1.2009 - 3 AZR 900/07) urbs-media Praxistipp: Rückzahlungsklauseln für vom Betrieb übernommene Fortbildungskosten greifen aber nur dann ein, wenn entweder der Arbeitnehmer von sich aus kündigt oder der Arbeitgeber innerhalb der Bindungsfrist eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Arbeitnehmer daher nicht verpflichtet, vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten zu erstatten, weil in diesem Fall der Kündigungsgrund ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt (BAG, Urteil vom 6.5.1998 - 5 AZR 535/97).
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