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Leiharbeiter werden bei der Größe des Betriebsrates berücksichtigt


urbs-media, 1.4.2013: In Deutschland gibt es aktuell über 900.000 Leiharbeitnehmer. Die Zahl dieser oftmals prekären Beschäftigungsverhältnisse hat sich damit innerhalb der letzten 10 Jahre fast verdreifacht. Leiharbeitnehmer sind in der betrieblichen Praxis im Vergleich zur Stammbelegschaft gleich mehrfach benachteiligt: Leiharbeitnehmer erhalten nämlich nicht nur ein geringeres Gehalt als die Stammbelegschaften, sie gelten darüber hinaus bei den Betriebsratswahlen noch nicht einmal als Arbeitnehmer des Betriebs, in dem sie gerade tätig sind.

Letztere Benachteiligung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch soeben für unzulässig erklärt und entschieden, dass für die Größe eines Betriebsrates auch die im Unternehmen tätigen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Das Bundesarbeitsgericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, wonach Leiharbeitnehmer unter Umständen zwar an den Betriebsratswahlen teilnehmen dürfen, bei der Mindestanzahl der zur Gründung eines Betriebsrates erforderlichen Beschäftigten und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße jedoch generell nicht berücksichtigt wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hat damit der Klage gegen den Wahlvorstand eines Unternehmens in Bayern stattgegeben. Im Urteilsfall hatte der Betrieb 879 fest angestellte Arbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der Stammbelegschaft hatte der Wahlvorstand einen aus 13 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat wählen lassen. Wenn man hingegen - so wie das Bundesarbeitsgericht - auch die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im Unternehmen tätigen Leiharbeitnehmer mitzählt, hätte der Betriebsrat korrekterweise aus 15 Mitgliedern bestehen müssen.

(BAG, Urteil vom 13.3.2013 - 7 ABR 69/11)

urbs-media Praxistipp: Die Änderung der Rechtsprechung hat teilweise gravierende Auswirkungen auf die Gründung von Betriebsräten und auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder. Denn das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) macht sowohl die Gründung von Betriebsräten als auch die Größe derartiger Gremien von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängig.

Wahl zum Betriebsrat

Sind in einem Betrieb ständig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, dann kann die Belegschaft einen Betriebsrat wählen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind dabei alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Leiharbeiter können dann an der Betriebsratswahl teilnehmen, wenn sie in dem betreffenden Unternehmen für mindestens drei Monate tätig sind (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Größe des Betriebsrates

Die Größe des Betriebsrates bestimmt sich nach der Anzahl der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer. Nach § 9 BetrVG ergibt sich daher folgende Betriebsratsgröße:
  • bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
  • bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
  • bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
  • bei 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
  • bei 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
  • bei 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
  • bei 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
  • bei 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
  • bei 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
  • bei 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
  • bei 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
  • bei 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
  • bei 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
  • bei 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
  • bei 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
  • bei 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
  • bei 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
  • bei 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Beschäftigtenzahl macht das Betriebsverfassungs-Gesetz im Übrigen keinen Unterschied zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten. Daher gelten im Betriebsverfassungsrecht auch ständig beschäftigte Aushilfen anders als beim Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG) als vollwertige Arbeitnehmerstellen.



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