![]() AfA-Tabellen auf CD-ROM |
urbs - media GbR Ihr gutes Recht im Internet |
![]() |
Homepage |
---|---|
![]() |
Übersicht |
Vorsicht bei Geldgeschenken an Kinder von Hartz IV Beziehernurbs-media, 5.9.2011: Geldgeschenke an die Kinder von Beziehern von Arbeitslosengeld II (dem so genannten Hartz IV) gelten als Einkommen, wenn Sie den Rahmen des Üblichen übersteigen. Und was "üblich" ist, das bestimmen die Jobcenter. So ist z.B. nach Meinung des Jobcenters im Landkreis Leipzig innerhalb von 12 Monaten ein Betrag von 50 Euro anrechnungsfrei. Der absolute Hammer allerdings ist, dass die 50 Euro vom Jobcenter nicht pro Kind gewährt wurden, sondern für die gesamte Familie. Die bestand damals neben der alleinerziehenden Mutter aus drei minderjährigen Kindern.
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ist die wichtige Rechtsfrage, in welchem Umfang Kinder von Hartz IV Beziehern Geldgeschenke behalten dürfen, aber immer noch nicht geklärt. Die Unsicherheit bei den Betroffenen besteht also unverändert fort. (BSG, Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 74/10 R)
urbs-media Praxistipp: Seit 1.4.2011 hat sich die Rechtslage bei Geldgeschenken geändert. Nach einer Neuregelung in
Jetzt lassen Sie sich dieses Kauderwelsch mal auf der Zunge zergehen: Klare und rechtssichere Gesetze sehen jedenfalls anders aus. Die neue Vorschrift provoziert daher weitere Prozesse, weil sie der willkürlichen Auslegung keinen Riegel vorschiebt und vor allem keine konkreten Wertgrenzen festlegt. Auch nach dieser Gesetzesänderung sollten Geldgeschenke daher grundsätzlich nie auf ein Konto überwiesen werden, sondern immer nur in bar erfolgen. Denn durch die Kontoüberwachung der Sozial- und Steuerbehörden entgeht dem wachsamen Auge des Staates kaum eine derartige Transaktion. Und wenn schon trotz der oben genannten Bedenken der bargeldlose Weg gewählt wird, dann ist unbedingt darauf zu achten, dass in der Überweisung ein genauer Zweck genannt wird. Angaben wie "Zum Geburtstag" oder "Kauf Dir was schönes" sind dabei grundsätzlich zu unterlassen, weil dies nach Meinung der Gerichte keine ausreichende Zweckbestimmung ist, um die Anrechnung auszuschließen. Scheiben Sie dann wenigstens "Für Dein neues Fahrrad" oder ähnliches auf das Überweisungsformular. Aber wie gesagt: Nicht nur im Sozialrecht gilt ein eiserner Grundsatz: Nur Bares ist Wahres!
http://www.urbs.de |