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Die Zahlungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Abgabetermine für die Beitragsnachweise im Jahr 2012


urbs-media, 3.1.2011: Seit dem 1.1.2006 müssen die Unternehmen in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten nicht mehr wie früher erst zur Mitte des Folgemonats, sondern spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abführen. Die Beitragsnachweise müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die für das Jahr 2012 geltenden Termine

Monat Zahlungstermine für
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Abgabetermine für
Beitragsnachweise
 Januar 27.1.2012 25.1.2012
 Februar 27.2.2012 23.2.2012
 März 28.3.2012 26.3.2012
 April 26.4.2012 24.4.2012
 Mai 29.5.2012 24.5.2012
 Juni 27.6.2012 25.6.2012
 Juli 27.7.2012 25.7.2012
 August 29.8.2012 27.8.2012
 September 26.9.2012 24.9.2012
 Oktober 29.10.2012 25.10.2012
 November 28.11.2012 26.11.2012
 Dezember 27.12.2012 21.12.2012

urbs-media Praxistipp: Durch die sogenannte "Vorfälligkeitsregelung" bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind den Arbeitgebern von der Bundesregierung erhebliche bürokratische Lasten aufgebürdet worden. Denn viele Unternehmen können vor dem Ende der Lohnzahlungsperiode die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge nur grob abschätzen. Die Folge ist, dass im folgenden Monat dann eine Berichtigung anhand der tatsächlichen Lohnzahlungen erfolgen muss. Im Ergebnis war daher die finanzielle Mehrbelastung durch doppelten Abrechnungsaufwand bei den Unternehmen höher als der Vorteil der Sozialkassen durch die Vorverlegung des Fälligkeitstermins.

Die Bundesregierung hat daher im so genannten "Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnissein der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 (BGBl 2006 I S. 1970) die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erneut geändert. Hierzu wurde in § 23 Abs. 1 SGB IV eine Regelung aufgenommen, wonach der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es dann bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Diese Erleichterung bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge waren erstmals im September 2006 anwendbar.

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