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Die neuen Pauschbeträge für berufsbedingte Umzugskosten ab 1.1.2012

urbs-media, 5.3.2012: Die Kosten eines berufsbedingten Wohnungswechsels können steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben dem Einzelnachweis der entstandenen Umzugskosten gibt es auch die Möglichkeit, bestimmte Pauschbeträge geltend zu machen. Diese Pauschbeträge wurden jetzt mit BMF-Schreiben vom 23.2.2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) neu festgelegt. Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2012.

In der jüngsten Vergangenheit gab es wiederholte Anpassungen der Pausch- und Höchstbeträge, so dass wir in der nachfolgenden Tabelle auch die Beträge ab 1.1.2009, ab 1.7.2009, ab 1.1.2010 und 1.8.2011 ausweisen.

urbs-media Praxistipp: Maßgeblich für den jeweils anzuwendenden Pauschbetrag ist das Datum der Beendigung des Umzugs.


Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen
(§ 10 Abs. 1 BUKG)
ab 1.1.2009 ab 1.7.2009 ab 1.1.2010 ab 1.8.2011 ab 1.1.2012
Verheiratete
(für beide Ehegatten zusammen)
1.204 Euro 1.256 Euro 1.271 Euro 1.283 Euro 1.314 Euro
Ledige 602 Euro 628 Euro 636 Euro 641 Euro 657 Euro
sonstige Familienmitglieder 265 Euro 277 Euro 280 Euro 283 Euro 289 Euro

Außerdem wurde der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von zusätzlichen Unterrechtskosten für Kinder nach einem berufsbedingten Umzug angehoben. Seit 1.8.2011 können für Nachhilfestunden usw. können 1.617 Euro geltend gemacht.

Höchstbeträge für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten
(§ 9 Abs. 2 BUKG)
ab 1.1.2009 ab 1.7.2009 ab 1.1.2010 ab 1.8.2011 ab 1.1.2012
1.514 Euro 1.584 Euro 1.603 Euro 1.617 Euro 1.657 Euro

urbs-media Praxistipp: Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines Umzugs entstehen, werden steuerlich nur dann als Werbungskosten berücksichtigt, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten.

Die Finanzverwaltung ist jedoch nicht befugt, bei einem nachgewiesenen berufsbedingten Wohnungswechsel zusätzlich nach privaten Motiven für den Wohnungswechsel zu forschen. Daher entfällt der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug auch nicht etwa deswegen, weil der Steuerpflichtige heiraten will und für die Familie eine größere Wohnung benötigt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.3.2001 - VI R 189/97; BStBl 2002 II S. 56).

1. Berufsbedingter Umzug

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn

2. Abzugsfähige Aufwendungen

Die abzugsfähigen Aufwendungen werden nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt. Danach sind abzugsfähig urbs-media Praxistipp: Sind die individuell ermittelten Kosten höher, sollten diese abgezogen werden. Bleibt der geltend gemachte Betrag im Rahmen des BUKG, muss das Finanzamt ihn als Werbungskosten anerkennen. Wird ein höherer Betrag geltend gemacht, muss der Arbeitnehmer diesen im einzelnen durch Belege nachweisen.

3. Umzugskostenerstattungen durch den Arbeitgeber

Umzugskostenerstattungen des (öffentlich-rechtlichen als auch privaten) Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG), und zwar bis zur Höhe der Beträge, die nach dem BUKG gezahlt werden.

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