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Die neuen Pauschbeträge für berufsbedingte Umzugskosten ab 1.1.2012

urbs-media, 5.3.2012: Die Kosten eines berufsbedingten Wohnungswechsels können steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben dem Einzelnachweis der entstandenen Umzugskosten gibt es auch die Möglichkeit, bestimmte Pauschbeträge geltend zu machen. Diese Pauschbeträge wurden jetzt mit BMF-Schreiben vom 23.2.2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) neu festgelegt. Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2012.

In der jüngsten Vergangenheit gab es wiederholte Anpassungen der Pausch- und Höchstbeträge, so dass wir in der nachfolgenden Tabelle auch die Beträge ab 1.1.2009, ab 1.7.2009, ab 1.1.2010 und 1.8.2011 ausweisen.

urbs-media Praxistipp: Maßgeblich für den jeweils anzuwendenden Pauschbetrag ist das Datum der Beendigung des Umzugs.


Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen
(§ 10 Abs. 1 BUKG)
ab 1.1.2009 ab 1.7.2009 ab 1.1.2010 ab 1.8.2011 ab 1.1.2012
Verheiratete
(für beide Ehegatten zusammen)
1.204 Euro 1.256 Euro 1.271 Euro 1.283 Euro 1.314 Euro
Ledige 602 Euro 628 Euro 636 Euro 641 Euro 657 Euro
sonstige Familienmitglieder 265 Euro 277 Euro 280 Euro 283 Euro 289 Euro

Außerdem wurde der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von zusätzlichen Unterrechtskosten für Kinder nach einem berufsbedingten Umzug angehoben. Seit 1.8.2011 können für Nachhilfestunden usw. können 1.617 Euro geltend gemacht.

Höchstbeträge für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten
(§ 9 Abs. 2 BUKG)
ab 1.1.2009 ab 1.7.2009 ab 1.1.2010 ab 1.8.2011 ab 1.1.2012
1.514 Euro 1.584 Euro 1.603 Euro 1.617 Euro 1.657 Euro

urbs-media Praxistipp: Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines Umzugs entstehen, werden steuerlich nur dann als Werbungskosten berücksichtigt, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten.

Die Finanzverwaltung ist jedoch nicht befugt, bei einem nachgewiesenen berufsbedingten Wohnungswechsel zusätzlich nach privaten Motiven für den Wohnungswechsel zu forschen. Daher entfällt der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug auch nicht etwa deswegen, weil der Steuerpflichtige heiraten will und für die Familie eine größere Wohnung benötigt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.3.2001 - VI R 189/97; BStBl 2002 II S. 56).

1. Berufsbedingter Umzug

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn
  • der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist (d.h. Wechsel der Betriebsstätte beim (bisherigen) Arbeitgeber oder Wechsel des Arbeitgebers),

  • durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird (eingespart werden muss nach der Rechtsprechung mindestens eine Stunde Fahrzeit täglich) und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als "normal" angesehen werden kann,

  • der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt und

  • der Umzug das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung betrifft.

  • erstmalig eine berufliche Tätigkeit aufgenommen wird.

2. Abzugsfähige Aufwendungen

Die abzugsfähigen Aufwendungen werden nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt. Danach sind abzugsfähig
  • einzeln nachgewiesene Aufwendungen: Kosten der Suche und Besichtigung einer Wohnung (Kosten für Zeitungsannoncen, Fahrtkosten), Transportkosten der Beförderung des Umzugsguts (entweder Spediteurkosten oder Miet- und Kraftfahrzeugkosten für einen Leih-Lkw), eine evtl. gezahlte Mietausfallentschädigung (bei doppelt gezahlter Miete für maximal 6 Monate: Miete für die neue Wohnung bis zum Umzugstag und Miete für die alte Wohnung ab dem Tag des Auszugs) evtl. gezahlte Maklergebühren, einmalige Beschaffungskosten (Kochherd, Öfen und Heizgeräte.

  • Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen: Sie betragen bei einer Beendigung des Umzugs nach dem 31.12.2011

    • bei Verheirateten für beide Ehegatten 1.314 Euro

    • bei Ledigen 657 Euro,

    • für weitere Personen mit Ausnahme des Ehegatten, die zum Haushalt gehören und die mit umgezogen sind, jeweils 289 Euro

    • Höchstbeträge für zusätzlichen Unterricht der Kinder 1.657 Euro
urbs-media Praxistipp: Sind die individuell ermittelten Kosten höher, sollten diese abgezogen werden. Bleibt der geltend gemachte Betrag im Rahmen des BUKG, muss das Finanzamt ihn als Werbungskosten anerkennen. Wird ein höherer Betrag geltend gemacht, muss der Arbeitnehmer diesen im einzelnen durch Belege nachweisen.

3. Umzugskostenerstattungen durch den Arbeitgeber

Umzugskostenerstattungen des (öffentlich-rechtlichen als auch privaten) Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG), und zwar bis zur Höhe der Beträge, die nach dem BUKG gezahlt werden.



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