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Wahl der günstigsten Steuerklassen-Kombination bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010


urbs media, 30.11.2009: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktuelles Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV / IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind diese Tabellen nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in dem Heftchen "Lohnsteuer 2010", das der Arbeitnehmer entweder mit seiner Lohnsteuerkarte erhält oder auf den Internetseiten der jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2010 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2009 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2010 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2010 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2010, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2010 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorzulegen.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle 1 ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; die Tabelle 2 ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalte 2 ist maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, ist die Spalte 3 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach der Spalte 2 oder 3 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV / IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III / V.

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos (Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren ("Y") geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV ("X"). Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III / V auftreten. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III / V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III / V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt- / Lohnersatzleistungen beeinflussen kann. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf ihren Internetseiten neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereithalten, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,08 Euro für A und 1.790,40 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III / V (2.949,96 Euro für A und 4.249,92 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabelle 1: Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten

Monatlicher
Arbeitslohn
A*)
Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro 541 Euro 517 Euro
1.300 Euro 617 Euro 589 Euro
1.350 Euro 702 Euro 670 Euro
1.400 Euro 796 Euro 760 Euro
1.450 Euro 1.040 Euro 993 Euro
1.500 Euro 1.096 Euro 1.047 Euro
1.550 Euro 1.156 Euro 1.104 Euro
1.600 Euro 1.218 Euro 1.163 Euro
1.650 Euro 1.286 Euro 1.228 Euro
1.700 Euro 1.343 Euro 1.285 Euro
1.750 Euro 1.376 Euro 1.321 Euro
1.800 Euro 1.411 Euro 1.354 Euro
1.850 Euro 1.447 Euro 1.389 Euro
1.900 Euro 1.475 Euro 1.416 Euro
1.950 Euro 1.503 Euro 1.443 Euro
2.000 Euro 1.542 Euro 1.481 Euro
2.050 Euro 1.585 Euro 1.523 Euro
2.100 Euro 1.624 Euro 1.560 Euro
2.150 Euro 1.659 Euro 1.593 Euro
2.200 Euro 1.696 Euro 1.629 Euro
2.250 Euro 1.727 Euro 1.658 Euro
2.300 Euro 1.762 Euro 1.693 Euro
2.350 Euro 1.793 Euro 1.723 Euro
2.400 Euro 1.828 Euro 1.757 Euro
2.450 Euro 1.859 Euro 1.785 Euro
2.500 Euro 1.890 Euro 1.812 Euro
2.550 Euro 1.921 Euro 1.838 Euro
2.600 Euro 1.945 Euro 1.859 Euro
2.650 Euro 1.970 Euro 1.882 Euro
2.700 Euro 1.992 Euro 1.900 Euro
2.750 Euro 2.014 Euro 1.918 Euro
2.800 Euro 2.036 Euro 1.938 Euro
2.850 Euro 2.058 Euro 1.958 Euro
2.900 Euro 2.082 Euro 1.976 Euro
2.950 Euro 2.111 Euro 2.004 Euro
3.000 Euro 2.147 Euro 2.035 Euro
3.050 Euro 2.184 Euro 2.067 Euro
3.100 Euro 2.200 Euro 2.098 Euro
3.150 Euro 2.254 Euro 2.130 Euro
3.200 Euro 2.290 Euro 2.160 Euro
3.250 Euro 2.323 Euro 2.189 Euro
3.300 Euro 2.359 Euro 2.221 Euro
3.350 Euro 2.395 Euro 2.253 Euro
3.400 Euro 2.431 Euro 2.284 Euro
3.450 Euro 2.464 Euro 2.312 Euro
3.500 Euro 2.500 Euro 2.344 Euro
3.550 Euro 2.536 Euro 2.377 Euro
3.600 Euro 2.572 Euro 2.407 Euro
3.650 Euro 2.606 Euro 2.437 Euro
3.700 Euro 2.642 Euro 2.468 Euro
3.750 Euro 2.679 Euro 2.500 Euro
3.800 Euro 2.722 Euro 2.538 Euro
3.850 Euro 2.764 Euro 2.576 Euro
3.900 Euro 2.809 Euro 2.614 Euro
3.950 Euro 2.854 Euro 2.654 Euro
4.000 Euro 2.902 Euro 2.696 Euro
4.050 Euro 2.951 Euro 2.739 Euro
4.100 Euro 3.003 Euro 2.784 Euro
4.150 Euro 3.056 Euro 2.831 Euro
4.200 Euro 3.113 Euro 2.880 Euro
4.250 Euro 3.169 Euro 2.930 Euro
4.300 Euro 3.229 Euro 2.982 Euro
4.350 Euro 3.292 Euro 3.037 Euro
4.400 Euro 3.358 Euro 3.094 Euro
4.450 Euro 3.427 Euro 3.155 Euro
4.500 Euro 3.502 Euro 3.221 Euro
4.550 Euro 3.577 Euro 3.287 Euro
4.600 Euro 3.661 Euro 3.359 Euro
4.650 Euro 3.749 Euro 3.437 Euro
4.700 Euro 3.840 Euro 3.522 Euro
4.750 Euro 3.934 Euro 3.615 Euro
4.800 Euro 4.039 Euro 3.717 Euro
4.850 Euro 4.165 Euro 3.836 Euro
4.900 Euro 4.307 Euro 3.971 Euro
4.950 Euro 4.493 Euro 4.150 Euro
5.000 Euro 4.813 Euro 4.462 Euro
5.050 Euro -- Euro -- Euro
5.100 Euro -- Euro -- Euro
5.150 Euro -- Euro -- Euro
5.200 Euro -- Euro -- Euro
5.250 Euro -- Euro -- Euro
5.300 Euro -- Euro -- Euro

*) nach Abzug etwaiger Freibeträge


Tabelle 2: Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten

Monatlicher
Arbeitslohn
A*)
Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro 631 Euro 602 Euro
1.300 Euro 714 Euro 681 Euro
1.350 Euro 808 Euro 771 Euro
1.400 Euro 1.049 Euro 1.001 Euro
1.450 Euro 1.108 Euro 1.058 Euro
1.500 Euro 1.171 Euro 1.118 Euro
1.550 Euro 1.238 Euro 1.182 Euro
1.600 Euro 1.309 Euro 1.250 Euro
1.650 Euro 1.349 Euro 1.292 Euro
1.700 Euro 1.384 Euro 1.329 Euro
1.750 Euro 1.420 Euro 1.363 Euro
1.800 Euro 1.456 Euro 1.398 Euro
1.850 Euro 1.492 Euro 1.433 Euro
1.900 Euro 1.538 Euro 1.476 Euro
1.950 Euro 1.594 Euro 1.531 Euro
2.000 Euro 1.651 Euro 1.586 Euro
2.050 Euro 1.716 Euro 1.647 Euro
2.100 Euro 1.777 Euro 1.706 Euro
2.150 Euro 1.836 Euro 1.763 Euro
2.200 Euro 1.897 Euro 1.815 Euro
2.250 Euro 1.950 Euro 1.864 Euro
2.300 Euro 2.002 Euro 1.910 Euro
2.350 Euro 2.052 Euro 1.951 Euro
2.400 Euro 2.099 Euro 1.993 Euro
2.450 Euro 2.142 Euro 2.032 Euro
2.500 Euro 2.184 Euro 2.067 Euro
2.550 Euro 2.223 Euro 2.102 Euro
2.600 Euro 2.260 Euro 2.134 Euro
2.650 Euro 2.297 Euro 2.166 Euro
2.700 Euro 2.333 Euro 2.200 Euro
2.750 Euro 2.372 Euro 2.231 Euro
2.800 Euro 2.409 Euro 2.264 Euro
2.850 Euro 2.445 Euro 2.296 Euro
2.900 Euro 2.484 Euro 2.331 Euro
2.950 Euro 2.521 Euro 2.362 Euro
3.000 Euro 2.558 Euro 2.395 Euro
3.050 Euro 2.597 Euro 2.429 Euro
3.100 Euro 2.635 Euro 2.462 Euro
3.150 Euro 2.674 Euro 2.496 Euro
3.200 Euro 2.715 Euro 2.533 Euro
3.250 Euro 2.755 Euro 2.568 Euro
3.300 Euro 2.800 Euro 2.607 Euro
3.350 Euro 2.845 Euro 2.646 Euro
3.400 Euro 2.892 Euro 2.687 Euro
3.450 Euro 2.939 Euro 2.728 Euro
3.500 Euro 2.991 Euro 2.773 Euro
3.550 Euro 3.042 Euro 2.818 Euro
3.600 Euro 3.098 Euro 2.868 Euro
3.650 Euro 3.153 Euro 2.915 Euro
3.700 Euro 3.212 Euro 2.968 Euro
3.750 Euro 3.275 Euro 3.022 Euro
3.800 Euro 3.339 Euro 3.078 Euro
3.850 Euro 3.408 Euro 3.138 Euro
3.900 Euro 3.480 Euro 3.202 Euro
3.950 Euro 3.557 Euro 3.268 Euro
4.000 Euro 3.639 Euro 3.341 Euro
4.050 Euro 3.727 Euro 3.417 Euro
4.100 Euro 3.815 Euro 3.500 Euro
4.150 Euro 3.910 Euro 3.592 Euro
4.200 Euro 4.013 Euro 3.683 Euro
4.250 Euro 4.133 Euro 3.805 Euro
4.300 Euro 4.271 Euro 3.939 Euro
4.350 Euro -- Euro 4.104 Euro
4.400 Euro -- Euro 4.368 Euro
4.450 Euro -- Euro -- Euro
4.500 Euro -- Euro -- Euro
4.550 Euro -- Euro -- Euro
4.600 Euro -- Euro -- Euro
4.650 Euro -- Euro -- Euro
4.700 Euro -- Euro -- Euro
4.750 Euro -- Euro -- Euro
4.800 Euro -- Euro -- Euro
4.850 Euro -- Euro -- Euro
4.900 Euro -- Euro -- Euro
4.950 Euro -- Euro -- Euro
5.000 Euro -- Euro -- Euro
5.050 Euro -- Euro -- Euro
5.100 Euro -- Euro -- Euro
5.150 Euro -- Euro -- Euro
5.200 Euro -- Euro -- Euro
5.250 Euro -- Euro -- Euro
5.300 Euro -- Euro -- Euro

*) nach Abzug etwaiger Freibeträge

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 (Sozialversicherungspflicht) der Tabelle 1 ausgewiesenen Betrag von 2.147 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III / V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 245,83 Euro
Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse V 354,16 Euro
Lohnsteuer insgesamt 599,99 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 482,58 Euro
Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse IV 153,66 Euro
Lohnsteuer insgesamt 636,24 Euro

Beispiel 2: Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten bei im Vergleich zum Beispiel 1 ansonsten unveränderten Voraussetzungen 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV / IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 245,83 Euro
Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse V 618,66 Euro
Lohnsteuer insgesamt 864,49 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 482,58 Euro
Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV 348,91 Euro
Lohnsteuer insgesamt 831,49 Euro


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