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urbs media, 19.12.2011: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktuelles Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV / IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Diese Tabellen sind nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z.B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z.B. privat krankenversicherte Beamte). Aus den Tabellen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2012", der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt- / Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt- / Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.
Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2012 gilt die im Kalenderjahr 2011 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren.
Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2012 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2012, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2012 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2012 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen.
Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalte 2 ist maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, ist die Spalte 3 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach der Spalte 2 oder 3 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV / IV für die Ehegatten grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III / V.
Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III / V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III / V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III / V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III / V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt- / Lohnersatzleistungen beeinflussen kann. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.
Beispiel zur Ermittlung des Faktors:
Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich 3.000 Euro (12 x 470,75 Euro) = 5.649,00 Euro
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV (entspricht "X") beträgt 7.434,96 Euro.
Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht "Y") beträgt 7.224,00 Euro.
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.224,00 Euro : 7.434,96 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich 3.000 Euro (470,75 Euro x 0,971) 457,09 Euro x 12 = 5.485,08 Euro
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor 0,971 = 7.219,20 Euro.
Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III / V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 (Sozialversicherungspflicht) der Tabelle 1 ausgewiesenen Betrag von 2.150 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III / V zur geringsten Lohnsteuer.
Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
Faktorverfahren
Anstelle der Steuerklassenkombination III / V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,
) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2012 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren ("Y") geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV ("X"). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.485,08 Euro für A und 1.734,12 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III / V (2.838,00 Euro für A und 4.170,00 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich 1.700 Euro (12 x 148,83 Euro) = 1.785,96 Euro.
Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich 1.700 Euro (148,83 Euro x 0,971) 144,51 Euro x 12 = 1.734,12 Euro
zu einer Nachzahlung in Höhe von 216,00 Euro
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.224,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III / V 7.008,00 Euro (12 x [236,50 Euro + 347,50 Euro]),
zu einer Erstattung in Höhe von 210,96 Euro
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.224,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV 7.434,96 Euro),
weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung
(in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,80 Euro; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.224,00 Euro - Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV / IV mit Faktor 7.219,20 Euro).
Tabelle 1: Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten
Monatlicher
Arbeitslohn
A*)Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro
526 Euro
498 Euro
1.300 Euro
601 Euro
568 Euro
1.350 Euro
685 Euro
648 Euro
1.400 Euro
778 Euro
736 Euro
1.450 Euro
875 Euro
828 Euro
1.500 Euro
1.093 Euro
1.035 Euro
1.550 Euro
1.151 Euro
1.090 Euro
1.600 Euro
1.213 Euro
1.148 Euro
1.650 Euro
1.279 Euro
1.210 Euro
1.700 Euro
1.345 Euro
1.276 Euro
1.750 Euro
1.382 Euro
1.317 Euro
1.800 Euro
1.414 Euro
1.348 Euro
1.850 Euro
1.444 Euro
1.376 Euro
1.900 Euro
1.472 Euro
1.403 Euro
1.950 Euro
1.501 Euro
1.430 Euro
2.000 Euro
1.527 Euro
1.456 Euro
2.050 Euro
1.568 Euro
1.495 Euro
2.100 Euro
1.608 Euro
1.533 Euro
2.150 Euro
1.640 Euro
1.564 Euro
2.200 Euro
1.671 Euro
1.593 Euro
2.250 Euro
1.705 Euro
1.623 Euro
2.300 Euro
1.736 Euro
1.653 Euro
2.350 Euro
1.769 Euro
1.684 Euro
2.400 Euro
1.800 Euro
1.715 Euro
2.450 Euro
1.836 Euro
1.746 Euro
2.500 Euro
1.868 Euro
1.772 Euro
2.550 Euro
1.896 Euro
1.796 Euro
2.600 Euro
1.923 Euro
1.820 Euro
2.650 Euro
1.947 Euro
1.843 Euro
2.700 Euro
1.971 Euro
1.862 Euro
2.750 Euro
1.992 Euro
1.879 Euro
2.800 Euro
2.013 Euro
1.898 Euro
2.850 Euro
2.046 Euro
1.925 Euro
2.900 Euro
2.078 Euro
1.954 Euro
2.950 Euro
2.115 Euro
1.986 Euro
3.000 Euro
2.150 Euro
2.017 Euro
3.050 Euro
2.185 Euro
2.046 Euro
3.100 Euro
2.219 Euro
2.077 Euro
3.150 Euro
2.255 Euro
2.108 Euro
3.200 Euro
2.292 Euro
2.139 Euro
3.250 Euro
2.326 Euro
2.169 Euro
3.300 Euro
2.360 Euro
2.199 Euro
3.350 Euro
2.397 Euro
2.229 Euro
3.400 Euro
2.433 Euro
2.261 Euro
3.450 Euro
2.468 Euro
2.291 Euro
3.500 Euro
2.505 Euro
2.322 Euro
3.550 Euro
2.538 Euro
2.351 Euro
3.600 Euro
2.575 Euro
2.384 Euro
3.650 Euro
2.611 Euro
2.414 Euro
3.700 Euro
2.647 Euro
2.445 Euro
3.750 Euro
2.680 Euro
2.474 Euro
3.800 Euro
2.717 Euro
2.507 Euro
3.850 Euro
2.757 Euro
2.542 Euro
3.900 Euro
2.800 Euro
2.578 Euro
3.950 Euro
2.844 Euro
2.616 Euro
4.000 Euro
2.890 Euro
2.656 Euro
4.050 Euro
2.937 Euro
2.696 Euro
4.100 Euro
2.987 Euro
2.739 Euro
4.150 Euro
3.038 Euro
2.783 Euro
4.200 Euro
3.092 Euro
2.830 Euro
4.250 Euro
3.146 Euro
2.877 Euro
4.300 Euro
3.206 Euro
2.929 Euro
4.350 Euro
3.264 Euro
2.980 Euro
4.400 Euro
3.326 Euro
3.033 Euro
4.450 Euro
3.394 Euro
3.091 Euro
4.500 Euro
3.460 Euro
3.149 Euro
4.550 Euro
3.535 Euro
3.212 Euro
4.600 Euro
3.614 Euro
3.283 Euro
4.650 Euro
3.693 Euro
3.350 Euro
4.700 Euro
3.783 Euro
3.428 Euro
4.750 Euro
3.873 Euro
3.509 Euro
4.800 Euro
3.967 Euro
3.600 Euro
4.850 Euro
4.070 Euro
3.698 Euro
4.900 Euro
4.188 Euro
3.809 Euro
4.950 Euro
4.323 Euro
3.938 Euro
5.000 Euro
4.496 Euro
4.106 Euro
5.050 Euro
4.759 Euro
4.355 Euro
5.100 Euro
-- Euro
-- Euro
5.150 Euro
-- Euro
-- Euro
5.200 Euro
-- Euro
-- Euro
5.250 Euro
-- Euro
-- Euro
5.300 Euro
-- Euro
-- Euro
*) nach Abzug etwaiger Freibeträge
Tabelle 2: Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten
Monatlicher
Arbeitslohn
A*)Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro
632 Euro
598 Euro
1.300 Euro
715 Euro
677 Euro
1.350 Euro
809 Euro
766 Euro
1.400 Euro
1.059 Euro
1.002 Euro
1.450 Euro
1.117 Euro
1.058 Euro
1.500 Euro
1.180 Euro
1.117 Euro
1.550 Euro
1.247 Euro
1.180 Euro
1.600 Euro
1.318 Euro
1.248 Euro
1.650 Euro
1.363 Euro
1.296 Euro
1.700 Euro
1.397 Euro
1.332 Euro
1.750 Euro
1.433 Euro
1.365 Euro
1.800 Euro
1.470 Euro
1.400 Euro
1.850 Euro
1.507 Euro
1.435 Euro
1.900 Euro
1.549 Euro
1.477 Euro
1.950 Euro
1.604 Euro
1.529 Euro
2.000 Euro
1.663 Euro
1.586 Euro
2.050 Euro
1.727 Euro
1.645 Euro
2.100 Euro
1.793 Euro
1.706 Euro
2.150 Euro
1.854 Euro
1.761 Euro
2.200 Euro
1.916 Euro
1.813 Euro
2.250 Euro
1.972 Euro
1.863 Euro
2.300 Euro
2.027 Euro
1.909 Euro
2.350 Euro
2.077 Euro
1.953 Euro
2.400 Euro
2.125 Euro
1.995 Euro
2.450 Euro
2.169 Euro
2.034 Euro
2.500 Euro
2.214 Euro
2.071 Euro
2.550 Euro
2.252 Euro
2.104 Euro
2.600 Euro
2.289 Euro
2.136 Euro
2.650 Euro
2.326 Euro
2.168 Euro
2.700 Euro
2.363 Euro
2.200 Euro
2.750 Euro
2.401 Euro
2.232 Euro
2.800 Euro
2.439 Euro
2.266 Euro
2.850 Euro
2.477 Euro
2.298 Euro
2.900 Euro
2.516 Euro
2.332 Euro
2.950 Euro
2.552 Euro
2.364 Euro
3.000 Euro
2.592 Euro
2.399 Euro
3.050 Euro
2.629 Euro
2.431 Euro
3.100 Euro
2.667 Euro
2.463 Euro
3.150 Euro
2.708 Euro
2.498 Euro
3.200 Euro
2.748 Euro
2.533 Euro
3.250 Euro
2.790 Euro
2.570 Euro
3.300 Euro
2.834 Euro
2.608 Euro
3.350 Euro
2.880 Euro
2.647 Euro
3.400 Euro
2.927 Euro
2.688 Euro
3.450 Euro
2.976 Euro
2.730 Euro
3.500 Euro
3.027 Euro
2.774 Euro
3.550 Euro
3.079 Euro
2.819 Euro
3.600 Euro
3.134 Euro
2.867 Euro
3.650 Euro
3.190 Euro
2.915 Euro
3.700 Euro
3.250 Euro
2.967 Euro
3.750 Euro
3.312 Euro
3.021 Euro
3.800 Euro
3.377 Euro
3.077 Euro
3.850 Euro
3.447 Euro
3.136 Euro
3.900 Euro
3.520 Euro
3.200 Euro
3.950 Euro
3.597 Euro
3.266 Euro
4.000 Euro
3.677 Euro
3.336 Euro
4.050 Euro
3.766 Euro
3.412 Euro
4.100 Euro
3.857 Euro
3.495 Euro
4.150 Euro
3.952 Euro
3.584 Euro
4.200 Euro
4.054 Euro
3.683 Euro
4.250 Euro
4.173 Euro
3.795 Euro
4.300 Euro
-- Euro
3.924 Euro
4.350 Euro
-- Euro
4.085 Euro
4.400 Euro
-- Euro
4.319 Euro
4.450 Euro
-- Euro
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4.500 Euro
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4.550 Euro
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4.600 Euro
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4.650 Euro
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4.700 Euro
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4.750 Euro
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-- Euro
4.800 Euro
-- Euro
-- Euro
4.850 Euro
-- Euro
-- Euro
4.900 Euro
-- Euro
-- Euro
4.950 Euro
-- Euro
-- Euro
5.000 Euro
-- Euro
-- Euro
5.050 Euro
-- Euro
-- Euro
5.100 Euro
-- Euro
-- Euro
5.150 Euro
-- Euro
-- Euro
5.200 Euro
-- Euro
-- Euro
5.250 Euro
-- Euro
-- Euro
5.300 Euro
-- Euro
-- Euro
*) nach Abzug etwaiger Freibeträge
| a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III | 236,50 Euro |
| Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse V | 347,50 Euro |
| Lohnsteuer insgesamt | 584,00 Euro |
| b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV | 470,75 Euro |
| Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse IV | 148,83 Euro |
| Lohnsteuer insgesamt | 615,58 Euro |
Beispiel 2: Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten bei im Vergleich zum Beispiel 1 ansonsten unveränderten Voraussetzungen 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV / IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.
Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
| a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III | 236,50 Euro |
| Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse V | 605,66 Euro |
| Lohnsteuer insgesamt | 842,16 Euro |
| b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV | 470,75 Euro |
| Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV | 339,41 Euro |
| Lohnsteuer insgesamt | 810,16 Euro |