Sachbezugsverordnung für das Jahr 2010
I N H A L T S Ü B E R S I C H T
Wenn ein Arbeitnehmer neben dem Barlohn weitere Sachzuwendungen erhält, unterliegen diese geldwerten Vorteile ebenfalls der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Für den Bereich freie Unterkunft und freie Verpflegung werden hierzu alljährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmte Werte verbindlich vorgeschrieben, die dann sowohl für die Sozialversicherung als auch für das Steuerrecht maßgeblich sind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gibt es erstmals für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Sachbezugswerte. Die bei den Unterkunftskosten bis Ende 2007 übliche Unterscheidung zwischen alten Bundesländern und neuen Bundesländern gehört damit der Vergangenheit an.
Soweit ein Arbeitnehmer Sachbezüge erhält, für die kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wurde, ist dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG lohnsteuerfrei, wenn diese Sachbezüge insgesamt im Kalendermonat 44 Euro nicht übersteigen. In diesen Fällen tritt auch keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung ein.
Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber freie Verpflegung, so sind für jeden Monat die nachfolgenden Sachbezugswerte anzusetzen. Bei den Sachbezugswerten für freie Verpflegung wird nicht danach unterschieden, ob es sich um volljährige Arbeitnehmer oder um Jugendliche und Auszubildende handelt.
Die nachfolgend für Familienangehörige genannten Werte gelten nur dann, wenn diese nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.
| Personen |
Frühstück Euro |
Mittagessen Euro |
Abendessen Euro |
Insgesamt Euro |
| Arbeitnehmer |
47,00 |
84,00 |
84,00 |
215,00 |
| Familienangehörige |
|
| - Volljährige |
47,00 |
84,00 |
84,00 |
215,00 |
| - vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
37,60 |
67,20 |
67,20 |
172,00 |
| - vor Vollendung des 14. Lebensjahres |
18,60 |
33,60 |
33,60 |
86,00 |
| - vor Vollendung des 7. Lebensjahres |
14,10 |
25,20 |
25,20 |
64,50 |
urbs-media Praxistipp:
- Die Sachbezugswerte für Arbeitnehmer gelten auch für Jugendliche und Auszubildende, die von ihrem Arbeitgeber freie Verpflegung erhalten.
- Wird die Verpflegung nicht für volle Kalendermonate, sondern nur an manchen Tagen gewährt, sind die in der Tabelle genannten Beträge durch 30 zu dividieren. Dabei wird die Berechnung jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Wenn die 3. Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, wird die 2. Dezimalstelle aufgerundet, ansonsten abgerundet.
Der Sachbezugswert einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Kantinenmahlzeit beträgt 1/30 des jeweils maßgeblichen Monatswerts. Hieraus ergeben sich sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jungendliche und Auszubildende folgende Tageswerte:
- Frühstück: 1,57 Euro
- Mittag- / Abendessen: 2,80 Euro
urbs-media Praxistipp: Wenn der Arbeitgeber die Kantinenmahlzeiten pauschal mit 25 Prozent versteuert, liegt insoweit kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohn- oder Schlafräme unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, ist zwischen bloßen Unterkünften und Wohnungen zu unterscheiden.
- Eine Wohnung liegt dann vor, wenn die Räumlichkeiten zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sind. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine mit einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden ist.
- Eine Unterkunft liegt dagegen vor, wenn Küche und / oder Toilette von mehreren Bewohnern gemeinsam genutzt werden.
Der Wert für freie Unterkunft ist in den alten und in den neuen Bundesländern inzwischen einheitlich. Es gelten hier folgende monatliche Sachbezugswerte, wobei seit 1.1.2002 nicht mehr danach unterschieden wird, wer die Kosten für die Beheizung trägt:
Sachbezugswert freie Unterkunft
| pro Monat |
pro Tag |
| 204,00 Euro |
6,80 Euro |
urbs-media Praxistipp: Befindet sich die Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers und erhält der Beschäftigte dort auch freie Verpflegung, vermindern sich die vorstehend genannten Sachbezugswerte für die Unterkunft um 15 Prozent. Dieser Abschlag gilt auch bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Bei Unterkünften für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei Auszubildenden wird vom Wert der Unterkunft ein Abschlag von 15 Prozent vorgenommen.
Der Sachbezugswert für die Unterkunft vermindert sich bei der Belegung mit mehreren Beschäftigten wie folgt:
- Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent
- Belegung mit drei Beschäftigten um 50 Prozent
- Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent
urbs-media Praxistipp: Wird die Unterkunft nicht für volle Kalendermonate, sondern nur an manchen Tagen gewährt, sind die in der Tabelle genannten Beträge durch 30 zu dividieren. Dabei wird die Berechnung jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Wenn die 3. Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, wird die 2. Dezimalstelle aufgerundet, ansonsten abgerundet.
Eine dem Beschäftigten überlassene Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Dabei sind gegebenenfalls die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, ist der monatliche Sachbezugswert für die Wohnung wie folgt anzusetzen:
| Art der Unterkunft |
Euro/qm |
| normale Ausstattung |
3,55 |
| einfache Ausstattung |
2,88 |
urbs-media Praxistipp: Von einer einfachen Ausstattung ist dann auszugehen, wenn keine Sammelheizung oder kein Bad oder keine Dusche vorhanden ist. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
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