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Neuregelungen beim Zwangspfand für Getränke-Einwegverpackungen ab 1. Mai 2006


urbs-media, 24.4.2006: Am 1.5.2006 gibt es erneut Änderungen beim Zwangspfand für Getränke in Einwegverpackungen. Nachdem bisher Getränke ohne Kohlensäure noch von der Pfandpflicht ausgenommen waren, muss der Handel ab 1.5.2006 das Zwangspfand von 25 Euro-Cent auch auf für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und für alkoholische Mischgetränke (sogenannte Alkopops) erheben. Pfandpflichtig sind dabei alle Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter, sofern es sich nicht um so genannte ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen handelt.

Als ökologisch vorteilhaft und damit pfandfrei hat der Gesetzgeber folgende Einwegverpackungen anerkannt (§ 3 Abs. 4 der Verpackungsverordnung):

  • Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung),
  • Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und
  • Folien-Standbodenbeutel.
Kein Zwangspfand wird außerdem auf folgende in der Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich genannten Getränke in Einwegverpackungen erhoben:
  • Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Gemüsenektare,
  • Getränke mit einem Mindestanteil von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden,
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler,
  • Wein und Spirituosen.
Damit unterliegen ab 1. Mai 2006 nunmehr in Deutschland folgende Getränke in Einwegverpackungen der Pfandpflicht (0,25 Euro):
  • Bier:
    Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma).

  • Mineralwasser:
    Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, unabhängig von eventuellen Zusätzen.

  • Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure:
    Kohlensäurehaltige Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch
    • Mischungen von Fruchtsaft Mineralwasser (wie Apfelschorle),
    • Sportgetränke und so genannte Energy-Drinks,
    • Tee- oder Kaffeegetränke,
    • Bittergetränke,
    • Mischungen von Fruchtsaft oder Tee mit Mineralwasser,

  • Alkoholhaltige Mischgetränke:
    Branntweinhaltige Mischgetränke (Alco-Pops) mit einem Alkoholgehalt unter 15 Prozent und weinhaltige Mischgetränke mit weniger als 50 Prozent Weinanteil.

Neuregelungen gibt es ab 1.5.2006 auch bei der Rückgabe von Einwegflaschen. Die bisher von zahlreichen Discountern praktizierten so genannten Insellösungen sind dann unzulässig. Grundsätzlich können pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurück gegeben werden, wo die entsprechenden pfandpflichtigen Einweg-Getränke verkauft werden.

Es wird jetzt nur noch danach unterschieden, aus welchem Material (Plastik, Metall oder Glas) die Einwegverpackungen sind. Eine Rücknahme- und Pfanderstattungspflicht besteht also nur für Einwegverpackungen aus solchen Materialien, die ein Händler tatsächlich im Angebot hat. Wer also z.B. nur Einwegverpackungen aus Plastik und Glas in seinem Sortiment hat, braucht daher keine Dosen zurückzunehmen. Glas- und Plastikverpackungen müssen in diesem Fall aber auch von solchen Getränken zurückgenommen werden, die der Händler nicht selbst in seinem Sortiment führt.

Eine Ausnahmeregelung gilt in diesem Zusammenhang für solche Ladenlokale, deren Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter liegt. Diese Geschäfte sind nur zur Rücknahme von Getränkeverpackungen solcher Marken verpflichtet, die sie selbst auch verkaufen.

urbs-media Praxistipp: Probleme mit der Pfanderstattung wird es für die Verbraucher vermutlich dann geben, wenn Dosen oder Flaschen beschädigt sind. Denn die Rücknahmeautomaten sind dann nicht mehr in der Lage, das DPG-Pfandlogo zu erkennen und verweigern die Annahme. Flaschen und Dosen sollten daher nicht beschädigt werden.



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