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Händler dürfen ihre Kunden um die Höhe des Rabatts würfeln lassen


urbs-media, 13.12.2004: Seit dem Wegfall des Rabattgesetzes am 25.7.2001 können die Einzelhändler in Deutschland über der Gewährung von Rabatten weitgehend frei entscheiden. Zu beachten sind jetzt nur noch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das z.B. ein übertriebenes Anlocken von Kunden verbietet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Eine spezielle Form der Rabattgewährung ist das so genannte Rabattwürfeln. Die Kunden erhalten dabei an der Kasse vom Händler Würfel und der zu gewährende Rabatt richtet sich nach der Zahl der gewürfelten Augen. Dabei werden ein, zwei oder drei Würfel benutzt, so dass bei den üblichen Würfeln (1 bis 6 Augen) z.B. bei zwei Würfeln Rabatte zwischen 2 und 12 Prozent und bei drei Würfeln Rabatte zwischen 3 und 18 Prozent "erspielt" werden können.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte eine derartige Rabattaktion im vorigen Jahr ausdrücklich für zulässig erklärt. Im Urteilsfall erhielten die Kunden eines Dortmunder Modehaus an der Kasse einen Würfelbecher mit 2 Würfeln und konnten sich dementsprechend einen maximalen Rabatt von 12 Prozent erwürfeln. Ein derartiger maximaler Preisnachlass war nach Ansicht der OLG-Richter wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Wettbewerbsverstoß liege erst dann vor, wenn durch das Würfelspiel ein psychischer Kaufzwang entsteht. Dies sei aber bei Rabatten von maximal 12 Prozent nicht der Fall. Ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel liege auch nicht vor, da die Kunden keinen Spiel-Einsatz bezahlen müssen.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.6.2003 - 4 U 46/03)

urbs-media Praxistipp: Nach dem geltenden Wettbewerbsrecht ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig, wenn ein Händler die Teilnahme an einem Glücksspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig macht. Diese Verbotsnorm wird beim Würfeln um Rabatte verletzt, denn an dem "Gewinnspiel" um den Rabatt können zwangsläufig nur diejenigen Kunden teilnehmen, die die Ware bereits gekauft haben. Insoweit ist es durchaus möglich, dass der Bundesgerichtshof diese Frage gegebenenfalls anders entschieden hätte.

Zu beachten ist auch die Aussage des OLG Hamm, ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang läge jedenfalls bei einem maximal erzielbaren Preisnachlass von 12 Prozent (noch) nicht vor. Der urbs-media Redaktion liegt derzeit z.B. die Werbung eines Schuhhauses vor, das beim Rabatt-Würfeln einen Preisnachlass von bis zu 30 Prozent in Aussicht stellt und einen Mindestrabatt von 10 Prozent garantiert. Unserer Meinung nach könnte hier die Grenze zu einem übertriebenen Anlocken von Kunden überschritten sein. Jedenfalls wäre diese Werbeaktion nach den Grundsätzen der oben genannten OLG-Entscheidung aus Hamm nicht mehr wettbewerbskonform, da der dort als zulässig genannte Rabattsatz von 12 Prozent um mehr als das Doppelte überschritten wird.



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