aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Vereinfachte Eintragung in die Handwerksrolle für Ingenieure und Absolventen von technischen Hochschulen


urbs-media, 1.8.2005: Seit 1.1.2004 ist die Ablegung der Meisterprüfung nur noch in 41 Gewerben zwingende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Eintragung in die Handwerksrolle noch in insgesamt 94 Berufen erforderlich, um ein selbständiges Handwerk als stehendes Gewerbe auszuüben.

Gleichzeitig mit der Reduzierung der Anlage A auf 41 Berufe wurde zum Beginn des Jahres 2004 auch § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) geändert, der die Anerkennung anderer Abschlüsse bzw. Prüfungen als Eintragungsvoraussetzung in die Handwerksrolle regelt. Hiernach haben Ingenieure, Absolventen von Technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung hierfür ist, dass der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung dem jeweiligen zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Die Bundesregierung hat jetzt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlassen (BGBl 2005 I S. 1935). Die Neuregelungen sind am 2.7.2005 in Kraft getreten. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung aus dem Jahre 1982, die den einzelnen Ausbildungsgängen und Berufsabschlüssen der Universitäten und Fachhochschulen in einer so genannten Entsprechungsliste bestimmte Handwerke zuordnete.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 29. Juni 2005 (BGBl 2005 I S. 1935)

§ 1 (Gegenstand)

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

§ 2 (Abschlussprüfungen an Hochschulen, und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind)

(1) Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

  1. die technische Ausrichtung des Studiengangs,
  2. die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  3. die erfolgreich angefertigten Abschlussarbeiten und
  4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

§ 3 (Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen)

(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

  1. die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,
  2. die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und
  4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

§ 4 (Antrag)

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.

§ 5 (Übergangsregelung)

Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2, November 1982 (BGBl I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl I S. 1475) außer Kraft.

urbs-media Praxistipp: Seit 1.1.2004 ist die Eintragung in die Handwerksrolle nur noch in den nachfolgend genannten 41 Berufen erforderlich. Neben der Ablegung der Meisterprüfung oder einer gleichwertigen anderen Prüfung werden dabei auch solche Personen in die Handwerksrolle eingetragen, die als so genannte Altgesellen in ihrem Beruf über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen (§ 7 b HwO).

Seit Anfang 2004 hat derjenige einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein nach der Anlage A zulassungspflichtiges Handwerk, der

  • eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO) und
  • in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO).
Eine leitende Stellung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss dabei zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfast haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.

Die zur selbständigen Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die 6-jährige Berufserfahrung (davon 4 Jahre in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Von dieser Altgesellenregelung ausgenommen sind die Schornsteinfeger sowie die so genannten Gesundheitsberufe: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker (§ 7b Abs. 1 HwO).

Anlage A zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können

1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stukateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker



urbs-media GbR
http://www.urbs.de