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Eltern müssen die Gebühren für von ihren Kindern entgegengenommenen R-Gesprächen nicht bezahlen


urbs-media, 20.3.2006: Eltern haften für ihre Kinder. Dieser Grundsatz gilt nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht mehr für die Kosten von R-Gesprächen, die minderjährige Kinder entgegengenommen haben. Damit ist eine in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte bisher äußerst unterschiedlich entschiedene Rechtsfrage jetzt höchstrichterlich geklärt.

Im Urteilsfall hatte eine 16-Jährige auf dem Festnetz-Anschluss der Mutter im Jahre 2003 ohne deren Wissen laufend R-Gespräche von Freunden entgegengenommen. Dabei waren innerhalb kurzer Zeit Gebühren in Höhe von etwa 600 Euro angefallen, die die Telefongesellschaft von der Mutter einklagen wollte. Während das Amtsgericht Würzburg die Klage abgewiesen hatte, wurde die Mutter als Anschlussinhaberin vom Landgericht Würzburg zur Zahlung der Kosten für die R-Gespräche verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt höchstrichterlich entschieden, dass die von der minderjährigen Tochter verursachten Gesprächsgebühren nicht von der Mutter als Inhaberin des Telefonanschlusses bezahlt werden müssen. Den Anschlussinhaber treffe - so der BGH - keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei den jeweiligen Anbietern von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, seien zur Abwehr von R-Gesprächen unzumutbar.

In seiner Urteilsbegründung deutet der Bundesgerichtshof dann aber an, dass er seine Rechtsauffassung möglicherweise ändern wird, wenn es zukünftig eine zentrale Stelle geben sollte, bei der die Telefonkunden ihren Anschluss für alle R-Gespräche sperren können. Hintergrund dieser Äußerung ist ein Gesetzentwurf der alten Bundesregierung, wonach die Zahlungspflicht für entgegengenommene R-Gespräche entfallen soll, wenn sich der Anschlussinhaber in eine so genannte Opt-Out-Sperrliste eintragen lässt. Jedenfalls bis zum Inkrafttreten dieser Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass Eltern nicht dafür finanziell einstehen müssen, wenn minderjährige Kinder ohne Billigung der Eltern R-Gespräche entgegen genommen haben.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.3.2006 - III ZR 152/05)

urbs-media Praxistipp: R-Gespräche können nur in das Festnetz der Deutschen Telekom geführt werden. R-Gespräche zeichnen sich dabei dadurch aus, dass sie für den Anrufer kostenlos sind. Hier gilt aber der Grundsatz: Des einen Freud, des anderen Leid. Denn der Anrufer muss bei einem R-Gespräch die gesamten Gebühren bezahlen.

Die Gebühren werden aber nur dann fällig, wenn der Angerufene das R-Gespräch ausdrücklich annimmt. Dies geschieht entweder durch das Drücken einer bestimmten Tastenkombination (z.B. die Ziffern 1 und 2) oder dadurch, dass der Angerufene seine Zahlungspflicht mit einem "Ja" bestätigt. Bei der sprachgesteuerten Variante besteht dabei gegebenenfalls eine Gebührenfalle, wenn der Anschlussinhaber einen Anrufbeantworter benutzt und im Ansagetext eine Lautverbindung enthalten ist, die der Sprachcomputer als "Ja" interpretieren könnte.

Die jeweiligen Gesprächsgebühren hängen dabei davon ab, ob der Anrufer aus dem Festnetz oder aus einem Mobilfunknetz anruft:

  • Ein R-Gespräch aus dem deutschen Festnetz kostet den angerufenen Teilnehmer z.B. bei der Firma R-Talk 0,48 Euro pro Minute.

  • Ein R-Gespräch aus dem Mobilfunknetz kostet den angerufenen Teilnehmer z.B. bei der Firma R-Talk 1,50 Euro pro Minute.
Die exakten Kosten für R-Gespräche müssen dabei vom Diensteanbieter genant werden. Abgesehen davon, dass derartige Angaben häufig akustisch nur schwer verständlich sind, werden die tatsächlichen Kosten gerne auch dadurch verschleiert, dass ein Sekundenpreis angegeben wird, z.B. 1,9 Cent pro Sekunde. Wer sich hier z.B. auf ein Gespräch von 10 Minuten Dauer einlässt, erhält hierfür eine Gebührenrechnung in Höhe von 11,40 Euro!

Der sicherste Weg sich vor den Kosten für R-Gespräche zu schützen, ist es, derartige Gespräche generell nicht anzunehmen und sofort kommentarlos aufzulegen. Darüber sollten auch andere Personen informiert werden, die Zugang zu dem Telefon haben. Da eine zentrale Sperre für alle Anbieter von R-Gesprächen (noch) nicht möglich ist, muss gegebenenfalls bei jedem einzelnen Anbieter eine Sperrung beantragt werden. Das Problem hierbei ist jedoch, dass man die Anschrift in der Regel erst dann erfährt, wenn auf der Telefonrechnung eine entsprechende Gebührenforderung auftaucht. Wer hier weitere Rechnungen verhindern will, sollte seinen Anschluss bei dem entsprechenden Anbieter sofort für R-Gespräche sperren lassen.



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