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Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstößen mit Firmenfahrzeugen


urbs media, 22.11.1998: Wenn mit einem Fahrzeug zahlreiche Verkehrsverstöße begangen wurden und sich der jeweilige Fahrer nicht ermitteln läßt, kann die Straßenverkehrsbehörde den Fahrzeughalter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a StVZO).

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat dann für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn

  1. Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

  2. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

  3. Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt

und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift in das Fahrtenbuch einzutragen.

Eine derartige Fahrtenbuchauflage kann nicht nur ein einziges Fahrzeug betreffen, sondern auch mehrere Fahrzeuge eines Halters. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zulässig, daß die Straßenverkehrsbehörde anordnet, für den gesamten Fahrzeugpark eines Unternehmens Fahrtenbücher zu führen. Voraussetzung hierfür ist, daß in der Vergangenheit bereits für einzelne Firmenfahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet worden ist und dennoch weitere Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen begangen wurden, bei denen sich der verantwortliche Fahrer nicht ermitteln läßt.

(OVG Münster, Urteil vom 10.9.1997 - 25 A 4812/96)

urbs-media Praxistip: Wegen des vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwands bei der Führung von Fahrtenbüchern empfiehlt es sich, bei Verkehrsverstößen mit Firmenwagen mit der Verwaltungsbehörde zu kooperieren und sich um die Feststellung des jeweiligen Fahrers zu bemühen. Die Gerichte erlauben nämlich Fahrtenbuchauflagen nicht nur bei schweren Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen. Vielmehr rechtfertigt unter Umständen auch eine Vielzahl von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage.



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