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Neue Freibeträge und Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 1.1.2009


urbs-media, 16.3.2009: Seit Anfang des Jahres 2009 gilt ein geändertes Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht. Die Neuregelungen betreffen dabei einmal das Privatvermägen in Form neuer persönlicher Freibeträge und neuer Steuersätze sowie eine grundlegend geänderte steuerliche Behandlung von ererbten Immobilienvermögen. Außerdem gelten spezielle Sonderregelungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen, wenn das Unternehmen durch die Erben fortgeführt wird.

Gewinner der Neuregelung seit 1.1.2009 sind in erster Linie Ehegatten des Erblassers sowie dessen Kinder, die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in den Genuss deutlich höherer Freibeträge kommen. So wurde z.B. der Freibetrag für Ehegatten von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Auch Kinder und Stiefkinder können sich bei unveränderten Steuersätzen über einen von bisher 205.000 Euro auf jetzt 400.000 Euro erhöhten Freibetrag freuen.

Verlierer der Erbschaftsteuerreform sind hingegen entferntere Verwandte des Erblassers (Steuerklasse II), z.B. Geschwister, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder: Hier wurde zwar der Freibetrag von bisher 10.300 Euro auf 20.000 Euro angehoben, zugleich haben sich aber auch die Steuersätze zum Teil drastisch erhöht. Musste ein Erbe der Steuerklasse II z.B. bisher bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro Erbschaftsteuer in Höhe von 12 Prozent zahlen, sind seit 1.1.2009 in einem derartigen Fall 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig.

1. Die persönlichen Freibeträge im Erbschafts- und Schenkungsfall

Jedem Erben steht je nach seinem verwandschaftlichen Verhältnis zum Erblasser ein persönlicher Freibetrag zu. Entsprechendes gilt bei Schenkungen, wobei bei Zuwendungen unter Lebenden der Freibetrag nach Ablauf von zehn Jahren erneut gewährt wird. Die Freibeträge sind dabei für Erbschaften und Schenkungen im Regelfall gleich hoch. Lediglich bei den Eltern und den Großeltern unterscheidet das Gesetz bei der Höhe des persönlichen Freibetrags zwischen Schenkungen (Freibetrag 20.000 Euro) und Erbfällen (Freibetrag 100.000 Euro).

Unterschiedliche Freibeträge gibt es auch für Enkelkinder. Hier hägt die Höhe des persönlichen Freibetrags davon ab, ob die Eltern noch leben (Freibetrag 200.000 Euro) oder ob die Eltern bereits verstorben sind (Freibetrag 400.000 Euro).

Steuerklasse Person des Erwerbers Freibetrag
bis 31.12.2008
Freibetrag
seit 1.1.2009
Steuerklasse
I
Ehegatten 307.000 Euro 500.000 Euro
Kinder 205.000 Euro 400.000 Euro
Enkel (wenn deren Eltern bereits verstorben sind) 205.000 Euro 400.000 Euro
Enkel (wenn deren Eltern noch leben) 51.200 Euro 200.000 Euro
Eltern und Großeltern im Erbfall 51.200 Euro 100.000 Euro
Steuerklasse
II
Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern bei Schenkungen 10.300 Euro 20.000 Euro
Steuerklasse
III
sonstige Personen
(z.B. Cousins, nichteheliche Lebenspartner, Freunde)
5.200 Euro 20.000 Euro
Eingetragene Lebenspartner 5.200 Euro 500.000 Euro

urbs-media Praxistipp: Obwohl der "Eingetragene Lebenspartner" steuer-technisch in die Steuerklasse III eingeordnet wird, hat er den Freibetrag wie ein normaler Ehegatte, also 500.000 Euro.

2. Die Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängen von zwei Faktoren ab: dem Wert des erworbenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker. Die Einteilung erfolgt dabei in die vorstehend genannten drei Steuerklassen.

Wert des erworbenen Vermögens Steuersatz
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 6.000.000 Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13.000.000 Euro 23 Prozent 50 Prozent 50 Prozent
bis 26.000.000 Euro 27 Prozent 50 Prozent 50 Prozent
über 26.000.000 Euro 30 Prozent 50 Prozent 50 Prozent

urbs-media Praxistipp: Übersteigt der Wert des erworbenen Vermögens eine Wertstufe der Steuertabelle nur geringfügig, dann greift eine Minderungsregelung. Nach § 19 Abs. 3 ErbStG darf die Höchststeuer auf den die Wertgrenze übersteigenden Betrag bei einem Steuersatz bis zu 30 % die Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 % drei Viertel dieses Betrages nicht übersteigen.

3. Sonderregelungen für selbstgenutzes Wohneigentum

Nach der bis zum Ende des Jahres 2008 geltenden Rechtslage wurde Immobilienvermögen im Regelfall nur mit ca. 60 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer angesetzt. Seit 1.1.2009 gilt für Grundvermögen jetzt eine realitätsnahe Wertermittlung, und zwar entweder nach den Festlegungen von gemeindlichen Gutachterausschüssen oder aufgrund von Sachverständigengutachten.

Um Ehegatten und Kinder vor dem Verlust von selbstgenutzten Wohneigentum aufgrund der steuerlichen Abgaben im Erbfall zu bewahren, sieht das neue Erbschaftsteuerrecht bestimmte Steuerbefreiungen vor, wenn Immobilien nach dem Tod des Erblassers von dessen Ehegatten oder von Kindern genutzt werden. Diese Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum gilt zusätzlich zu den vorstehend unter Ziffer 1 genannten persönlichen Freibeträgen.

Unabhängig vom Wert der Immobilie sind Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser im Erbfall steuerfrei, wenn der Erblasser zuvor in dem Objekt gewohnt hat und die Immobilie in den folgenden 10 Jahren vom Erben selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine weitere Einschränkung gilt bei Kindern: Im Gegensatz zu den Ehegatten als Erben oder Beschenkten, bei denen die Größe der Wohnung oder des Hauses keine Rolle spielt, tritt bei Kindern die Steuerfreiheit der übernommenen elterlichen Wohnung nur dann ein, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Außerdem gilt die Steuer-Befreiung bei Kindern nur im Erbfall und nicht wie bei Ehegatten auch bei Schenkungen.

urbs-media Praxistipp: Die Zehnjahresfrist für den neuen Wohneigentümer kann sich als arge Steuerfalle entpuppen. Zwar sieht das Gesetz vor, dass z.B. die Steuerfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn der Erbe innerhalb der laufenden Zehn-Jahres-Frist erheblich pflegebedürftig wird und deshalb die Wohnung oder das Haus vor Fristablauf verlassen muss. Die Steuerfalle schnappt aber gnadenlos zu, wenn z.B. der Wohnungserbe vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist aus berufsbedingten Gründen den Wohnort wechseln muss. Hier sollten die Betroffenen genau nachrechnen, bevor sie ihr Wohneigentum verkaufen oder vermieten. Eventuell ist es finanziell betrachtet deutlich besser, am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung zu beziehen und am bisherigen Wohnort den Hauptwohnsitz zu behalten.

Ob die Zehn-Jahres-Frist im Falle eines berufsbedingten Wohnungswechsels überhaupt mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, scheint äußerst zweifelhaft. Denn das Bundesverfassungsgericht hat schon wiederholt entschieden, dass in derartigen Fällen die Arbeitnehmer nicht mit zusätzlichen Abgaben belastet werden dürfen, z.B. in Form einer Zweitwohnungssteuer. Deshalb erscheint es verfassungsrechtlich geboten, die Steuerfreiheit von ererbten Wohneigentum auch auf den Fall eines berufsbedingten Wohnortwechsels auszudehnen.

4. Sonderregelungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wurde bei der Erbschaftsteuer bisher mit dem so genannten Buchwert angesetzt. Seit 1.1.2009 ist beim Betriebsvermögen jetzt der Verkehrswert maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Erben im Extremfall nunmehr eine im Vergleich zur bisherigen Regelung zehn mal höhere Erbschaftsteuer bezahlen müssen.

Allerdings wird dem Betriebserben die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn er das Unternehmen mindestens sieben Jahre weiterführt und die Lohnsumme während dieser Zeit im wesentlichen unverändert bleibt. Konkret gibt es für Betriebsvermögen folgende Befreiungsmöglichkeiten von der Erbschaftsteuer:

  • Wird der Betrieb mindestens sieben Jahre fortgeführt, bleiben 85 Prozent des Unternehmenswerts steuerfrei.
  • Wird der Betrieb mindestens zehn Jahre fortgeführt, fällt für das Betriebsvermögen keine Erbschaftsteuer an.
Weitere Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen ist, dass wärend der Frist von sieben bzw. zehn Jahren aus dem Unternehmen nicht mehr finanzielle Mittel entnommen werden als an betrieblichem Gewinn anfällt.

urbs-media Praxistipp: Auch beim Betriebsvermögen stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Steuerbefreiung. Denn einmal werden Personengesellschaften und Einzelunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt. Zweifelhaft ist außerdem, ob es dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) entspricht, dass andere Vermögensarten (z.B. gewerblich genutztes Immobilienvermögen) steuerlich nicht privilegiert werden. Auch hier wird vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht endgültig Klarheit schaffen, ob es bei der Erbschaftsteuer gutes (steuerfreies) Vermögen und schlechtes (steuerpflichtiges) Vermögen geben darf.



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