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Die Gewinnschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht steigt auf 50.000 Euro


urbs-media, 20.8.2007: Die steuerrechtliche Buchführungspflicht wird in § 141 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Hiernach sind Gewerbetreibende zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz oder alternativ ihr Gewinn bestimmte Beträge überschreitet. Die Umsatzschwelle wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das so genannte "Erste Mittelstandsentlastungsgesetz" von zuvor 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dabei hatten die Verantwortlichen in der Bundesregierung jedoch glatt vergessen, auch die Gewinnschwelle anzupassen, diese lag weiterhin bei 30.000 Euro.

Dieses Versäumnis hat der Gesetzgeber jetzt im "Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz" korrigiert und § 141 AO erneut geändert. Dort wird jetzt auch die Gewinngrenze von zuvor 30.000 Euro auf jetzt 50.000 Euro angehoben. Hiernach sind nunmehr gewerbliche Unternehmer zur Buchführung nach der Abgabenordnung verpflichtet,

  • wenn deren Umsatz im Kalenderjahr 500.000 Euro übersteigt oder

  • wenn deren Gewinn im Wirtschaftsjahr 50.000 Euro übersteigt.
Etwas verwirrend und kompliziert formuliert ist der Zeitpunkt, ab wann die erhöhte Gewinnschwelle tatsächlich gilt. Hierzu heißt es in der Neufassung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zunächst, dass die neuen Beträge für die Gewinnschwelle erst auf solche Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Somit erscheint auf den ersten Blick, dass die Erleichterungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Kraft treten.

Allerdings gibt es zusätzlich eine Übergangsregelung, wonach die auf 50.000 Euro angehobene Gewinngrenze auch schon im laufenden Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist. In dem neuen § 19 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung heißt es hierzu sinngemäß: "Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn ab der Verkündung des Zweiten Mittelstandsförderungsgesetzes zwar nach dem alten Recht (Gewinnschwelle 30.000 Euro) eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht aber nach dem Neuen Recht (Gewinnschwelle 50.000 Euro)".

urbs-media Praxistipp: Wir interpretieren diese sprachlich völlig verunglückte Übergangsregelung so, das die Gewinngrenze von 50.000 Euro für die Buchführungspflicht bereits rückwirkend im Jahr 2007 gilt, wenn ein Betrieb bisher noch nicht buchführungspflichtig war und seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat. Wer allerdings bereits im Jahr 2006 wegen einer Überschreitung der bisherigen Gewinngrenze von 30.000 Euro buchführungspflichtig war, der muss auch noch für das Jahr 2007 dieser Buchführungspflicht nachkommen und kann sich auf die neue Grenze von 50.000 Euro erst ab dem Jahr 2008 berufen.

Es gibt aber in derartigen Fällen eine Möglichkeit, den Unternehmensgewinn des Jahres 2007 unter die magische Schwelle von 30.000 Euro zu drücken und damit die Pflicht zur Buchführung zu beenden. Wer eine so genannte Ansparabschreibung für zukünftige Investitionen bildet, der kann nämlich gegebenenfalls seinen Gewinn entsprechend reduzieren.



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