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Auch die Kosten für Fachkongresse an touristisch interessanten Orten können als Werbungskosten abgezogen werden


urbs-media, 18.6.2007: Wer an einer Fortbildungsveranstaltung fernab seines Wohn- oder Arbeitsortes teilnimmt, bekommt mit dem Finanzamt häufig Ärger bei der steuerlichen Geltendmachung der entsprechenden Reisekosten als Werbungskosten. Die Finanzbeamten behaupten in derartigen Fällen häufig, bei der Teilnahme hätten private Gründe (Erholung, Besuch von Sehenswürdigkeiten) überwogen, deshalb sei eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten ausgeschlossen.

Mit dieser Argumentation seiner Finanzbeamten musste sich auch ein Klinikarzt auseinandersetzen, der in den Jahren 1998 und 1999 wiederholt Fachkongresse in der Schweiz zum Thema "Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme" teilgenommen hatte. Die Anerkennung der entsprechenden Fahrt- und Unterkunftskosten wurden vom Finanzamt mit der üblichen Begründung abgelehnt, bei der Reise sei ein erheblicher privater Erlebniswert anzunehmen, deshalb seien die Kosten - abgesehen von den reinen Lehrgangsgebühren - dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat der Klage des Steuerpflichtigen nun letztinstanzlich stattgegeben und die Revision des Finanzamts gegen das ebenfalls für den Kläger positive Urteil des FG Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der BFH begründet seine Entscheidung hauptsächlich wie folgt:

  • Auch bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland an touristisch interessanten Orten ist ein Werbungskostenabzug der Reisekosten nicht generell ausgeschlossen. Bildungsaufwendungen können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine derartige berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

  • Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt also voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies sei bei der vom Kläger besuchten Fortbildungsveranstaltung zweifellos der Fall, weil er an der überwiegenden Zahl der Fachvorträge teilgenommen hatte und deshalb bei einer Kursdauer von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr praktisch kein Raum mehr für touristische Aktivitäten blieb.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.1.2007 - VI R 8/05)

urbs-media Praxistipp: Auch wenn der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt, die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen müsse nicht zwingend mit schriftlichen Testaten des Veranstalters belegt werden, sollten sich die Teilnehmer nach Möglichkeit entsprechende Belege ausstellen lassen. Außerdem sollte dem Finanzamt der Veranstaltungsplan vorgelegt werden, aus dem sich der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Lehrgang ergibt. Hilfreich (wenn auch nicht zwingend) könnten zusätzlich eigene Aufzeichnungen des Teilnehmers zu den Veranstaltungsthemen sein, gegebenenfalls auch in Form von Notizen zu den vom Veranstalter gefertigten Kursunterlagen.

Für eine überwiegend berufliche Veranlassung spricht auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Kursdauer ohne Anrechnung auf die Urlaubszeit von der Arbeit freistellt und - was in der Praxis häufig geschieht - zumindest die reinen Lehrgangsgebühren übernimmt.



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