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Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für die Winterbeschäftigung in der Bauwirtschaft kann als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden


urbs-media, 5.3.2007: Anstelle des bisherigen Wintergeldes bzw. des Winterausfallgeldes erhalten Arbeitnehmer in der Baubranche seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall das so genannte "Saison-Kurzarbeitergeld". Außerdem gibt es ein "Zuschuss-Wintergeld" und ein "Mehraufwands-Wintergeld". Diese neue Form der Winterbauförderung wird durch eine Umlage finanziert, zu der die betreffenden Arbeitnehmer mit 0,8 Prozent ihres monatlichen Brutto-Arbeitsentgelts herangezogen werden. Die Arbeitgeber zahlen 1,2 Prozent. Diese Umlage wird im Baugewerbe seit 1. Mai 2006 und im Dachdeckergewerbe seit 1.11.2006 erhoben und der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber unmittelbar vom Lohn abgezogen.

Die Aufwendungen der Arbeitnehmer zur Zwangsumlage für die Winterbeschäftigung stellen eindeutig Werbungskosten dar. Bei der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 sollten die Beschäftigten der Baubranche daher nicht vergessen, die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 EStG) geltend zu machen. Hierzu sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum abgezogenen Lohnanteile in der Anlage N zur Steuererklärung als sonstige Werbungskosten einzutragen. Die Höhe der vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehaltenen Umlage-Beiträge ergibt sich aus der Lohnsteuer-Bescheinigung.

urbs-media Praxistipp: Das Saison-Kurzarbeitergeld wird bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall gezahlt. Voraussetzung ist, dass die für die jeweiligen Arbeitnehmer gebildeten Arbeitszeitkonten aufgebraucht sind. Als Schlechtwetterzeit gilt dabei die Zeit vom 1.12. bis 31.3. Im Baunebengewerbe beginnt übergangsweise die Schlechtwetterzeit im Jahr 2006 bereits am 1.11.

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens 1 Kind 67 Prozent des entgangenen Arbeitsentgelts, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten nur 60 Prozent. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt im Bauhauptgewerbe 2,50 Euro und im Baunebengewerbe 1,03 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde. Als Mehraufwands-Wintergeld wird 1,00 Euro pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde der Zeit vom 15.12 bis 28./29.2. gezahlt, und zwar im Dezember bis maximal 90 sowie im Januar und Februar jeweils bis maximal 180 Stunden.

Das Saison-Kurzarbeitergeld unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern wird lediglich bei der Besteuerung der übrigen Einkünfte berücksichtigt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG). Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld sind ebenfalls steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.



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