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Die Entgeltgrenze für den vereinfachten Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen ist ab 1.1.2007 auf 150 Euro gestiegen


urbs-media, 22.1.2007: Nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist es abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zulässig, auf so genannten Kleinbetragsrechnungen nicht den jeweiligen Umsatzsteuerbetrag, sondern nur den Bruttopreis und den geltenden Umsatzsteuersatz anzugeben.

Bei Kleinbetragsrechnungen sind folglich folgende Angaben zwingend:

  • Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz für die Umsatzsteuer oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Als derartige Kleinbetragsrechnungen galten bisher solche Rechnungen, deren Betrag 100 Euro nicht übersteigt. Seit 1.1.2007 gilt durch das so genannte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse (BGBl 2006 I S. 1970) jetzt eine neue Höchstgrenze von 150 Euro. Die Neuregelung ist nach dem BMF-Schreiben vom 18.10.2006 (IV A5 - S 7285 - 7/06) in allen Fällen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird.

urbs-media Praxistipp: Wer für den Vorsteuerabzug aus einer derartigen Kleinbetragsrechnung mit einem Umsatzsteueranteil von 19 Prozent die Umsatzsteuer herausrechnen muss, der kann sich hierzu einer vereinfachten Formel bedienen:

Bruttobetrag x 15,97 Prozent = Umsatzsteuerbetrag

Beispiel: In einer Bruttorechnung über 18,50 Euro sind bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent 2,95 Euro Umsatzsteuer enthalten (18,50 Euro x 15,97 % = 2,95 Euro). Der exakte ungerundete Prozentsatz müsste eigentlich 15,96639 Prozent lauten.



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