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Der EuGH erschwert den grenzüberschreitenden Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Warenurbs-media, 27.11.2006: Nachdem sich die Preise für Zigaretten in Deutschland durch die wiederholten Anhebungen der Tabaksteuer in den letzten 30 Jahren mehr als vervierfacht haben, blüht im Internet der grenzüberschreitende Handel mit Zigaretten, z.B. aus Portugal. Weil die Raucher in Deutschland durch derartige Angebote im Regelfall bei Markenzigaretten mehr als die Hälfte sparen können, ist diese Form des grenzüberschreitenden Handels schon bald in das Visier der deutschen Zollfahnder geraten. Aber auch die Bürger anderer Länder in Europa haben gerne von der Möglichkeit des steuerfreien Einkaufs im Internet Gebrauch gemacht. So haben sich in den Niederlanden z.B. ca. 70 Privatpersonen zu einen "Kreis der Weinfreunde" zusammengeschlossen und ihr Lieblingsgetränk unter Umgehung der dortigen hohen Verbrauchsteuern auf Wein direkt in Frankreich bestellt und durch einen niederländischen Spediteur abholen lassen. Weil der holländische Fiskus neben der schon entrichteten französichen Steuern erneut seine Hand aufhielt und seinerseits die nationalen Abgaben eintreiben wollte, landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der EuGH entschied nun zur Überraschung vieler Experten, dass bei dieser Form des grenzüberschreitenden Handels die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland erneut zu entrichten sind. Die Regeln über die abgabenfreie Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch gelten nach Auffassung der EuGH-Richter nur dann, wenn die Waren vom Käufer auch persönlich über die Grenze transportiert werden. Es ist also entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr möglich, sich die Steuer- und Abgabenfreiheit dadurch zu sichern, dass man als Käufer einen Spediteur mit dem Transport beauftragt. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.11.2006 - C 5/05) urbs-media Praxistipp: Für die Verbraucher in Europa und speziell für den Internethandel bedeutet die Entscheidung aus Luxemburg einen herben Rückschlag. Denn sobald bei derartigen Geschäften verbrauchsteuerpflichtige Waren im Spiel sind, kann der nationale Fiskus jetzt bei der Einfuhr in einer Art Doppelbesteuerung den Kunden erneut zur Kasse bitten, obwohl er bereits im Ursprungsland die gesetzlichen Abgaben bezahlt hat. Für die Verbraucher in Deutschland bedeutet dies, dass sie z.B. die geltenden Freimengen für Tabakwaren beim Kauf im EU-Ausland via Katalog oder via Internet nicht mehr beanspruchen können, wenn sie die Ware nicht selbst im Ausland gekauft haben und bei der Einreise nach Deutschland praktisch "am Körper tragen". Von diesem faktischen Importverbot sind in Deutschland aber nicht nur Tabakwaren betroffen, sondern z.B. auch Kaffe, der hier als Röstkaffee mit 2,19 Euro pro Kilogramm und als löslicher Kaffee mit 4,78 Euro pro Kilogramm Kaffeesteuer belastet wird. Eine derartige Kaffeesteuer gibt es in Europa abgesehen von Deutschland nur noch in Belgien und in Dänemark. Die Oberfinanzdirektionen in Deutschland haben bereits angekündigt, beim grenzüberschreitenden Versandhandel strener kontrollieren zu wollen. Speziell ür den Internethandel mit preiswerten Zigaretten aus dem EU-Ausland bedeutet der Richterspruch des EuGH damit das Ende. Wer sich jetzt mit preiswerten Tabakwaren eindecken will, der muss entweder persönlich die Reise über die Grenze antreten oder sich auf den Parkplätzen in Ostdeutschland bei den zahlreichen vietnamesischen Kleinhändler eindecken. Welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von den Bürgern abgabenfrei persönlich aus dem EU-Ausland ins Heimatland eingeführt werden dürfen, ist europarechtlich nicht geregelt. Allerdings haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf bestimmte Freimengen geeinigt, bei denen die Grenzpolizisten mangels gegenteiliger Anzeichen davon ausgehen müssen, dass die mitgeführten Waren für den privaten Vervbrauch bestimmt sind. Die Freimengen für Tabakwaren unterscheiden sich dabei danach, ob die Ware aus einem der alten EU-Staaten oder einem der neuen Beitrittsländer stammt. Aus Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Irland, Italien, Luxenburg, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern dürfen nach Deutschland für den privaten Verbrauch eingeführt werden:
Die nochmals reduzierten Freimengen für Grenzpendler gelten für Personen, die entweder im entsprechenden Land regelmäßig arbeiten oder im Abstand von 15 Kilometer Luftlinie bis zur entsprechenden Grenze wohnen.
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