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Neue Steuerfalle bei betrieblichen Fahrtkostenzuschüssen für Arbeitnehmer


urbs-media, 2.1.2007: Viele Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten Zuschüsse zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Derartige Fahrtkostenzuschüsse können vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Der Vorteil für die Arbeitnehmer liegt dann darin, dass diese Beträge nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind und auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen (§ 2 Arbeitsentgeltverordnung).

Diese bewährte Form der Mitarbeiterbindung hat durch die Neuregelungen bei der Entfernungspauschale zum 1.1.2007 weitgehend ihren Sinn verloren. Denn die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Entfernungen über 20 Kilometer hat auch Auswirkungen auf die bisher vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse. Konkret bedeutet die von der großen Koalition beschlossenen Verschlechterungen bei der Entfernungspauschale, dass ab 1.1.2007 auch vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschüsse nur noch dann pauschal mit 15 Prozent versteuert werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer beträgt. In dem gleichen Umfang entfällt auch die bisherige Sozialversicherungsfreiheit derartiger Zahlungen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fahrt im Monat an 20 Tagen von seiner Wohnung zu seinem 25 Kilometer entfernten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber gewährt ihm hierfür für jeden Entfernungskilometer einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 30 Cent. Bei 20 Arbeitstagen ergibt dies einen pauschal versteuerten Zuschuss von insgesamt 150 Euro pro Monat (20 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro). Dieser Betrag ist vom Arbeitnehmer dann weder als Einkommen zu versteuern noch unterliegt der Fahrtkostenzuschuss der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit der Neuregelung der Pendlerpauschale kann der Arbeitgeber seit 1.1.2007 nur noch dann einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss zahlen, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 21 Kilometer beträgt. Im vorliegenden Beispiel ist ab 1.1.2007 eine Pauschalversteuerung statt der bisherigen Erstattung für 25 Kilometer daher nur noch für 5 Kilometer zulässig; die restlichen 20 Kilometer gelten steuerlich sozusagen als "Privatvergnügen" des Arbeitnehmers. Unter dem Strich sinkt der pauschal zu versteuernde Fahrtkostenzuschuss somit von bisher 150 Euro pro Monat auf 37,50 Euro.

Die restlichen 112,50 Euro unterliegen seit 1.1.2007 der persönlichen Steuerpflicht und es müssen von diesem Betrag auch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Unter dem Strich erhält der Arbeitnehmer von dem Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 150 Euro unter Berücksichtigung der Einkommensteuer und der Sozialabgaben im Regelfall folglich nur noch knapp die Hälfte als Nettoauszahlung und der Betrieb seinerseits muss ca. 20 Prozent des nicht mehr pauschal zu versteuernden Zuschusses (hier 112,50 Euro) jeden Monat als Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen.

urbs-media Praxistipp: Noch dramatischer als bei Vollzeitbeschäftigten sind die Kürzungen bei der Entfernungspauschale für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. In vielen Fällen steht nämlich die Sozialversicherungsfreiheit von 400-Euro-Jobs auf dem Spiel, wenn der Arbeitgeber weiterhin einen Zuschuss für die Fahrtkosten bezahlt. Denn bis 31.12.2006 wurden derartige Zahlungen nicht auf den Arbeitslohn angerechnet, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuerte. Weil diese Möglichkeit der Pauschalversteuerung für Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bis einschließlich 20 Kilometer seit 1.1.2007 weggefallen ist, droht vielen Beschäftigten durch den Fahrtkostenzuschuss ab 1.1.2007 der Beginn der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Hier wird es sich für viele Arbeitnehmer lohnen, auf den Fahrtkostenzuschuss zu verzichten und statt dessen die Arbeitszeit zu reduzieren, um die Sozialversicherungspflicht zu erhalten. Denn im Regelfall wird der vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkostenzuschuss in diesen Fällen komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen aufgefressen.



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