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Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bei einer Heimunterbringung


urbs-media, 20.8.2007: Wenn es darum geht, Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 25 EStG von der Steuer abzusetzen, zeigen sich die deutschen Finanzämter häufig sehr penibel. Unter dem Gesichtspunkt der Steuermaximierung wurden derartige Aufwendungen von den Finanzämtern nämlich nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn die Betroffenen vom medizinischen Dienst der Krankenkassen zumindest in die Pflegestufe I eingeordnet worden waren. Wer dagegen weniger als 45 Minuten pro Tag gepflegt werden muss (inoffizielle Pflegestufe 0), dessen Aufwendungen für die Pflege wurden nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung generell nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Diese Vorgehensweise zum Nachteil der Steuerpflichtigen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs schlichtweg rechtswidrig. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine krankheits- oder altersbedingte Pflege sind dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn diese nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Nicht abzugsfähig sind somit die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag bereits abgegolten sind.

Für eine Pflegeheimunterbringung bedeutet dies, dass zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim zählen. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den zu den Kosten der üblichen Lebensführung eindeutig abgrenzbar sind. Dies ist nach der aktuellen BFH-Entscheidung dann der Fall, wenn die Pflegekosten vom Heimträger in der Abrechnung neben den Unterbringungskosten separat ausgewiesen sind und diese Kosten leistungsgerecht sind.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.5.2007 - III R 39/05)

urbs-media Praxistipp: Die von der Finanzverwaltung bisher praktizierte Beschränkung bei der Absetzbarkeit von Pflegekosten auf die Pflegestufen I bis III war frei erfunden. Heimbewohner sollten daher darauf achten, dass in ihren Abrechnungen auch solche Pflegeleistungen separat aufgeführt werden, die unterhalb der Pflegestufe I liegen. Dabei spielt es für die steuerliche Anerkennung derartiger Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen keine Rolle, dass neben der medizinischen Pflege in gewissen Umfang auch eine soziale Betreuung erfolgt.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof auch entschieden, dass die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug in ein Altenheim pflegebedürftig geworden ist.

Derzeit gibt es in den einzelnen Pflegestufen folgende Leistungen von der Pflegeversicherung, wobei zwischen Sachleistungen und Geldleistungen sowie zwischen häuslicher und stationärer Pflege zu unterscheiden ist:

Sachleistungen bei häusliche Pflege pro Monat

  • Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige bis zu 384 Euro
  • Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige bis zu 921 Euro
  • Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige bis zu 1.432 Euro
  • in besonderen Härtefäallen bis zu 1.918 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege pro Monat
  • Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige 205 Euro
  • Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige 410 Euro
  • Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige 665 Euro
Pflegekosten bei stationärer Heimunterbringung pro Monat
  • Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige bis zu 1.023 Euro
  • Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige bis zu 1.279 Euro
  • Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige bis zu 1.432 Euro
  • in besonderen Härtefäallen bis zu 1.688 Euro
Wer Familienangehörige zu Hause pflegt und deswegen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der von der Pflegeversicherung zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach der Pflegestufe des zu betreuenden Angehörigen.



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