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Längere steuerliche Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege


urbs media, 13.12.1998: Unternehmer und Freiberufler müssen nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) steuerlich relevante Unterlagen entweder 6 Jahre oder 10 Jahre aufbewahren.

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für:

  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Inventare,
  • Jahresabschlüsse,
  • Lageberichte,
  • die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
  • Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für:

  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe,
  • Buchungsbelege,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
  • Die neue Bundesregierung hat nunmehr die bisherige Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren für Buchungsbelege auf 10 Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt ab sofort.

    urbs-media Praxistip: Mit der Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege will die Bundesregierung verhindern, daß die Banken und Sparkassen bzw. Steuerpflichtige zum Jahresbeginn 1999 die Belege aus dem Jahre 1992 vernichten dürfen. In diesem Jahr sind wegen der Einführung der Zinsabschlagsteuer zum 1.1.1993 Geldbeträge in dreistelliger Milliardenhöhe aus Deutschland abgeflossen, um die Zinsen weiterhin ohne den Steuerabzug (Zinsabschlag) von 30 v.H. vereinnahmen zu können.

    In diesem Zusammenhang sind gegenwärtig über 200.000 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung anhängig, von denen nur ein geringer Teil bereits abgeschlossen ist. Hier soll es der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung ermöglicht werden, auch noch in den nächsten Jahren auf die Unterlagen aus dem Jahr 1992 zurückzugreifen.



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