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Vorsicht bei telefonischen Auskünften der Finanzämterurbs media, 16.11.1998: Es hat sich teilweise eingebürgert, daß Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Auskunft darüber einholen, welche steuerlichen Folgen ein bestimmtes Verhalten hat bzw. wie das Finanzamt die entsprechende Steuer festsetzen wird. Gesetzlich ist die Bindungswirkung derartiger Auskünfte (die Steuerpraxis spricht in diesem Zusammenhang auch von Zusagen) nur in folgenden Fällen geregelt:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.1997 - III R 109/93 urbs-media Praxistip: Steuerpflichtige können nur dringend davor gewarnt werden, sich mit telefonischen Auskünften des zuständigen Sachbearbeiters zufrieden zu geben. Betroffene sollten daher immer darauf bestehen, von dem zuständigen Amtsträger (Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts) eine schriftliche Antwort zu erhalten. Zwar sind unter Umständen auch mündliche Auskünfte verbindlich, im Streitfall läßt sich der Inhalt einer derartigen Auskunft aber kaum nachweisen.
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