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Vorsicht bei telefonischen Auskünften der Finanzämter


urbs media, 16.11.1998: Es hat sich teilweise eingebürgert, daß Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Auskunft darüber einholen, welche steuerlichen Folgen ein bestimmtes Verhalten hat bzw. wie das Finanzamt die entsprechende Steuer festsetzen wird.

Gesetzlich ist die Bindungswirkung derartiger Auskünfte (die Steuerpraxis spricht in diesem Zusammenhang auch von Zusagen) nur in folgenden Fällen geregelt:

  • Zusagen im Anschluß an eine Außenprüfung (§ 204 ff AO)

  • Zusagen über die Einordnung von Waren in den Zolltarif (verbindliche Zollauskunft)

  • Zusagen im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG)
Abgesehen von diesen gesetzlich geregelten Fällen können die Finanzämter aber auch in sonstigen Fällen Fragen von Steuerpflichtigen beantworten und ein bestimmtes Verhalten in Aussicht stellen. Derartige Auskünfte sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber nur dann verbindlich, wenn sie vom zuständigen Sachgebietsleiter oder bei besonders wichtigen Entscheidungen vom Vorsteher des Finanzamts abgegeben werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.1997 - III R 109/93

urbs-media Praxistip: Steuerpflichtige können nur dringend davor gewarnt werden, sich mit telefonischen Auskünften des zuständigen Sachbearbeiters zufrieden zu geben. Betroffene sollten daher immer darauf bestehen, von dem zuständigen Amtsträger (Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts) eine schriftliche Antwort zu erhalten. Zwar sind unter Umständen auch mündliche Auskünfte verbindlich, im Streitfall läßt sich der Inhalt einer derartigen Auskunft aber kaum nachweisen.



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