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Ist eine so genannte Islamklausel in deutschen Mietverträgen wirksam?


urbs media, 18.10.2010: In Berlin-Charlottenburg sind mehrere Etagen in einen repräsentativen Bürogebäude zu vermieten. Doch während andere Vermieter in der gegenwärtigen Finanzkrise froh sind, überhaupt einen solventen Mieter zu finden, gibt es für die potentiellen Nutzer des fraglichen Gebäudes eine Reihe von Bedingungen: Weil der Eigentümer des Bürokomplexes ein strenggläubiger Moslem ist, müssen sich nämlich auch die Mieter entsprechend den Regeln des Islam verhalten.

Daher sind nach dem Mietvertrag sowohl für Mieter als auch für potentielle Untermieter in dem Gebäude folgende Geschäftsbereiche ausdrücklich verboten:
  • Glücksspiele,
  • Pornographie (einschließlich der Präsentation oder Verbreitung in Kinos und Videotheken) oder Prostitution,
  • Verkauf, Produktion Vertrieb oder Vermarktung von Alkohol oder Schweinefleisch zum menschlichen Verzehr,
  • Verkauf, Produktion, Vertrieb oder Vermarktung von illegalen Substanzen,
  • Verkauf, Produktion, Vertrieb oder Vermarktung von Massenvernichtungswaffen,
  • zinsbasierte Bankgeschäfte, Finanzgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sowie
  • Versicherungsgeschäfte, mit Ausnahme von Versicherungen auf Gegenseitigkeit.

Welche juristische Bedeutung haben nun derartige Islamklauseln? Kann der Vermieter z.B. den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein Mieter sich mit dem Import von Schweinefleisch oder Alkohol beschäftigt?

Da es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein gewerbliches Objekt handelt, gelten die üblichen deutschen Mieterschutzbestimmungen nicht. Die Vertragsparteien haben daher sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten und können folglich auch den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten verbindlich festlegen. Somit können unter Kaufleuten grundsätzlich auch uns fremde islamische Rechtsvorschriften wirksam zum Vertragsgegenstand gemacht werden.

Die Grenze des rechtlich zulässigen wäre erst dann überschritten, wenn die vertraglich vereinbarten Nutzungsregeln gegen das Grundgesetz bzw. gegen Menschenrechte verstoßen. Dies ist nach Meinung der urbs-media Redaktion bei der vorgenannten Islamklausel noch nicht der Fall. Wer daher einen entsprechenden gewerblichen Mietvertrag unterschreibt, muss sich daher an die in der Islamklausel genannten Verbote halten.

Ganz anders sieht es dagegen bei Mietverträgen über Wohnraum aus. Dort darf die Hausordnung z.B. nicht den Genuss von Alkohol oder den Verzehr von Schweinefleisch in den gemieteten Räumen verbieten. Insoweit müssen die Mieter von Wohnräumen bei islamischen Hausbesitzern also keine zusätzlichen Einschränkungen akzeptieren. Und wenn der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages von der Unterzeichnung einer entsprechenden "islamischen Hausordnung" abhängig macht, dann können Sie getrost unterschreiben, denn derartige Verbote sind rechtlich unbeachtlich.

Es ist schon erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit Muslime in Deutschland ihre Glaubensregeln auch den Deutschen aufzwingen wollen. Stellen Sie sich nur einmal vor, ein deutscher Vermieter würde seinen islamischen Mietern das Tragen von Kopftüchern im Hausflur verbieten? Die Folge wäre ein riesiges mediales Geschrei und der deutsche Hausbesitzer würde öffentlich als Rassist und Nazi bezeichnet. Wenn zwei das Gleiche tun, ist es nämlich noch lange nicht das selbe!

Über eine Islamklausel der besonderen Art berichtete am 11.10.2010 der Fernsehsender RTL. An einer Schule im rheinland-pfälzischen Betzdorf war nämlich in der Kantine an einige muslimische Schüler Schweineschnitzel statt der vorgesehenen Hähnchenschnitzel ausgegeben worden. Um derartigen Verwechselungen künftig vorzubeugen, gibt es auf Anordnung der Schulleitung jetzt in der Betzendorfer Schulkantine generell nur noch islamisch korrekte Speisen.

Integration in der Bundesrepublik bedeutet folglich, dass sich die Deutschen den islamischen Regeln kritiklos unterordnen und ihre eigene kulturelle Identität aufgeben. Ob Bundespräsident Christian Wulff speziell an das Verbot von Schweine-Schnitzel in Betzendorf dachte, als er verkündete, "der Islam gehöre zu Deutschland"?

urbs-media Praxistipp: Vor einer fristlosen Kündigung von Mietverträgen muss der Mieter im Regelfall zuvor abgemahnt werden. Will der Vermieter daher z.B. einem Mieter wegen Lärmbelästigungen kündigen, dann muss der Mieter zuvor darauf hingewiesen werden, dass eine erneute Ruhestörung eine fristlose Kündigung zur Folge hat. Folglich sind insbesondere zur Vorbereitung derartiger "verhaltensbedingter Kündigungen" Abmahnungen im Mietrecht an der Tagesordnung.

Allerdings hat ein Mieter anders als ein Arbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine unbegründete Abmahnung zurücknimmt. Denn ein Anspruch auf Rücknahme bzw. Unterlassung von unberechtigten Abmahnungen ist im Mietrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Hierzu führt der BGH aus: "Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpfen sich darin, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter erlangt dadurch für einen späteren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr muss er den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen, wenn der Mieter diese bestreitet und es - etwa für die Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten - auf die behauptete frühere Vertragsverletzung ankommt." (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 139/07).



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