aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Seit 1. Februar 2009 gelten höhere Bußgelder bei Verstößen gegen den Mindestabstand


urbs-media, 23.2.2009: Am 1. Februar 2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 5.1.2009 (BGBl 2009 I S. 9) in Kraft getreten. Neben höheren Bußgeldern bei Geschwindigkeitsverstößen drohen jetzt auch so genannten Dränglern bei Verstößen gegen den Mindestabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen deutlich höhere Bußgelder. So wurde z.B. der Regelsatz für zu dichtes Auffahren (Unterschreiten des Sicherheitsabstands um 50 Prozent) bei einer einer Geschwindigkeit über 130 km/h von bisher 60 Euro auf 100 Euro angehoben.

1. Mindestabstand zum vorrausfahrenden Fahrzeug

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt einen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwingend vor. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Abstand so groß sein muss, dass auch dann hinter einem vorrausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird.

Einen konkreten Wert für den Sicherheitsabstand nennt die Straßenverkehrsordnung nur für Lastkraftwagen und Omnibusse. Hierzu heißt es in § 4 Abs. 3 StVO: "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen vom vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 Meter einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt."

Mangels klarer gesetzlicher Vorgaben wird der erforderliche Mindestabstand zwischen zwei Fahrzeugen von der Rechtsprechung nach folgender Faustformel bestimmt:

Sicherheitsabstand = halber Tachowert

Beispiel: Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der erforderliche Sicherheitsabstand mindestens 50 Meter.

Als Verkehrsordnungswidrigkeit relevant wird eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands aber erst, wenn der "halbe Tacho-Abstand" um mehr als die Hälfte unterschritten wird. Im Beispielsfall (Geschwindigkeit 100 km/h) wird also erst dann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verhängt, wenn der Abstand zum vorrausfahrenden Fahrzeug weniger als 25 Meter beträgt.

Die Höhe des Bußgeldes (und gegebenenfalls die Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister sowie die Verhängung eines Fahrverbots) hängt dabei sowohl von der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Umfang des fehlenden Sicherheitsabstandes ab.

2. Nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

Die Unterschreitung des "halben Tachowertes" darf aber nur dann mit einem Bußgeld bzw. zusätzlich mit einem Fahrverbot und der Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet werden, wenn diese Abstandsunterschreitung nicht "nur ganz vorübergehend" war. Die Rechtsprechung verlangt in diesem Zusammenhang im Regelfall eine Strecke von 250 bis 300 Metern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch bei Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Omnibussen gemacht. Die Unterschreitung des Mindestabstands auf Autobahnen von 50 Meter wird hier auch dann mit 80 Euro und 3 Punkten geahndet, wenn die Strecke weniger als 250 Meter beträgt.

3. Sanktionen bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstands

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog gelten ab 1.2.2009 für Abstandsunterschreitungen folgende Sanktionen:

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h bis 100 km/h
Bußgeld
in Euro
Punkte Fahrverbot
in Monaten
50 % 75 1 --
40 % 100 2 --
30 % 160 3 --
20 % 240 4 --
10 % 320 4 --

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h bis 130 km/h
Bußgeld
in Euro
Punkte Fahrverbot
in Monaten
50 % 75 1 --
40 % 100 2 --
30 % 160 3 1
20 % 240 4 2
10 % 320 4 3

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit mehr als 130 km/h
Bußgeld
in Euro
Punkte Fahrverbot
in Monaten
50 % 100 2 --
40 % 180 3 --
30 % 240 4 1
20 % 320 4 2
10 % 400 4 3



urbs-media GbR
http://www.urbs.de