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Auftraggeber können Gewährleistungsansprüche unter Umständen auch bei Schwarzarbeit geltend machen


urbs-media, 5.5.2008: Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Auftraggeber bei so genannten Ohne-Rechnung-Abreden keine Garantieleistungen verlangen. Denn derartige Werkverträge sind nach § 134 BGB unwirksam; folglich versagten die Gerichte dem geschädigten Auftraggeber auch alle Ansprüche auf Mängelgewährleistung und Schadensersatz. Die Verweigerung von Gewährleistungsansprüchen wurde dabei insbesondere damit begründet, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Hier deutet sich durch zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs eine gewisse Trendwende bei der Frage an, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sogenannten Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat. Zwar geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass derartige Rechtsgeschäfte grundsätzlich nichtig sind. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen jedoch nicht auf diese Nichtigkeit berufen, wenn er schon bei Vertragsabschluss erkennen konnte, dass mögliche Fehler bei der Leistungserbringung zu (Folge)-Schäden am Eigentum des Bestellers führen. Der BGH bringt also den Grundsatz von "Treu und Glauben (§ 242 BGB) ins Spiel und billigt dem Auftraggeber trotz der Schwarzarbeit dann Gewährleistungsansprüche zu, wenn sich die durch die mangelhafte Werkleistung für den Auftraggeber ergebenden Folgen durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen lassen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2008 - VII ZR 42 /07 und VII ZR 140/07)

urbs-media Praxistipp: Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeschäften nicht grundlegend geändert, sondern die Rechtsstellung des Auftraggebers lediglich für bestimmte Einzelfäalle verbessert. Denn Voraussetzung für eine Haftung des Auftragnehmers ist es, dass es sich hierbei um einen Fachmann handelt und dass für diesen erkennbar eine mangelhafte Ausführung zu Folgeschäden im Eigentum des Bestellers führen kann.

Um derartige Folgeschäden ging es in den beiden vom BGH zugunsten der Auftraggeber entschiedenen Fälle. Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend. Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.

In der Mehrzahl der Fälle wird es auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung dagegen dabei bleiben, dass Auftraggeber bei Ohne-Rechnung-Geschäften keine Gewährleistungsrechte geltend machen können. Wer daher z.B. seine Hausfassade von einem Schwarzarbeiter renovieren lässt, der wird auch weiterhin keine Gewährleistungsrechte geltend machen können, wenn die Farbe nach kurzer Zeit abblättert.



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