aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Das OLG-Bremen begrenzt die Ansprüche von geschiedenen Müttern auf Betreuungsunterhalt


urbs-media, 24.9.2007: Nach § 1570 BGB haben geschiedene Ehegatten gegen den Ex-Partner einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange und soweit von ihnen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift bisher im Regelfall dahingehend interpretiert, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf jeden Fall bis zum 8. Geburtstag des Kindes oder bis zum Ende der Grundschulzeit besteht. Danach ist bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im Regelfall eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Von diesem Grundsatz gab es bisher kaum Ausnahmen. Daher wurde einer geschiedenen Frau z.B. auch dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht gestrichen, wenn sie zusammen mit ihrem Kind nach der Scheidungin einer eheähnlichen Partnerschaft lebte.

Das Oberlandesgericht Bremen hat diese langjährige Rechtsprechung jetzt aufgegeben und entschieden, dass bei einer neuen Partnerschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Anspruch auf Betreuungsunterhalt endet, sobald es für die Kinder eine Betreuungsmöglichkeit gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschiedene Ehefrau mit dem neuen Partner ständig einen gemeinsamen Haushalt führen. Unbillig im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB ist die fortdauernde Verpflichtung zum Unterhalt nach Meinung des Oberlandesgerichts Bremen bereits dann, wenn sich die Beziehung dergestalt verfestigt hat, dass sie nach außen hin als Paar wahrgenommen werden, weil sie z.B. ihre Lebensgestaltung aufeinander einstellen und ihre Freizeit gemeinsam verbringen.

Liegt eine derartig verfestigte Partnerschaft vor, dann endet der Anspruch des erziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt mit dem Zeitpunkt, ab dem auch das jüngste Kind einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit Ganztagsbetreuung hat. Einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gibt es in Deutschland bereits seit dem Jahr 1996. Er gilt für jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr. Inwieweit sich der Anspruch sich nur auf einen Halbtagsplatz oder eine Ganztagsbetreuung im Kindergarten richtet, hängt dann von den jeweiligen Landesgesetzen ab.

(Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 5.1.2007 - 4 UF 75/06)

urbs-media Praxistipp: Wie wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet hatten, plant die Bundesregierung eine grundlegende Neuregelung des Betreuungsunterhalts. Hier gilt bisher für nichteheliche Kinder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Mutter auf drei Jahre (§ 1615 l BGB). Diese Vorschrift ist zwar vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärt worden, dies bedeutet jedoch nicht, dass nichteheliche Kinder jetzt automatisch wie eheliche Kinder (Unterhaltsanspruch der Mutter bis zum 8. Geburtstag) behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Bereuungsunterhalt generell zu verkürzen, z.B. auf drei Jahre für alle Kinder.

Das Oberlandesgericht Bremen zieht bei seiner Härtefallentscheidung (§ 1579 Nr. 7 BGB) eindeutig die Parallelen zum Unterhaltsanspruch "nichtehelicher Mütter" und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nach dem vorliegenden Regierungsentwurf für eine Neuregelung des Betreuungsunterhalts (§ 1570 Abs. 2 BGB-Entwurf) der Gesichtspunkt der Erwerbsobliegenheit verstärkt berücksichtigt werden muss. Insoweit nimmt das OLG Bremen also das von ihm "vermutete" neue Unterhaltsrecht vorweg, wenn es auch den Anspruch auf Betreuungsunterhalt für "eheliche Mütter" auf das vollendete dritte Lebensjahr des Kindes begrenzt.

Allerdings wird man die vom OLG Bremen genannte zeitliche Grenze von drei Jahren für den Betreuungsunterhalt nicht verallgemeinern können. Es kommt bei derartigen Härtefallentscheidungen im Sinne von § 1579 BGB immer darauf an, ob tatsächlich eine Betreuungsmöglichkeit nach dem dritten Lebensjahr besteht und ob es sich hierbei um eine Halbtags- oder eine Ganztagsbetreuung handelt. Denn obwohl es theoretisch einen Anspruch auf Kindergartenplätze gibt, hapert es an vielen Orten dennoch an der praktischen Realisierung. Gegebenenfalls wird man den Anspruch auf Betreuungsunterhalt daher auch nur kürzen, z.B. wenn statt einer Ganztagsbetreuung im Kindergarten nur eine Halbtagsbetreuung möglich ist.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de