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Absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrer unter 21 Jahren und für Fahranfänger während der Probezeit


urbs-media, 6.8.2007: Seit 1. August 2007 gilt das sogenannte "Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen" (BGBl 2007 I S. 1460). Hiernach ist es Fahranfängern während der im Regelfall 2-jährigen Probezeit nach § 2a StVG sowie generell allen Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

  • alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder
  • die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung eines solchen Getränks stehen.
Verstöße gegen den neu in das Straßenverkehrsgesetz eingefügten § 24 a StVG werden mit einem Bußgeld in Höhe von 125 Euro sowie mit dem Eintrag von zwei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister bestraft.

Werden Fahranfänger während der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt, ordnet die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre an. Außerdem müssen sich die ertappten "Alkoholsünder" einem so genannten Aufbauseminar unterziehen, wofür im Regelfall Kosten von ca. 200 Euro anfallen.

Wichtig: Die Neuregelung beim Alkoholverbot gilt rückwirkend und nicht nur für diejenigen, die ihren Führerschein nach dem 31.7.2007 erworben haben! Zu beachten ist außerdem, dass die Probezeit nicht mit dem Tag endet, an dem der Führerschein vor 2 Jahren ausgestellt wurde, sondern erst am folgenden Tag.

Insgesamt stellen sich in Deutschland die Sanktionen bei Alkohol im Straßenverkehr seit 1.8.2007 wie folgt dar:

Mehr als 0,0 Promille bei Fahranfängern in der Probezeit und bei Fahrern vor Vollendung des 21. Lebensjahres

  • Bußgeld 125 Euro
  • 2 Punkte in Flensburg
  • gegebenenfalls Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre
  • Aufbauseminar

Ab 0,5 Promille während der Probezeit

  • Bußgeld 250 Euro
  • 4 Punkte in Flensburg
  • 1 Monat Fahrverbot
  • Aufbauseminar
  • Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre

Ab 0,3 Promille bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. Unfall)

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
  • 7 Punkte in Flensburg
  • Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate

Ersttäter: Ab 0,5 Promille bis 1,09 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

  • Bußgeld 250 Euro
  • 4 Punkte in Flensburg
  • 1 Monat Fahrverbot

Wiederholungstäter: Ab 0,5 Promille bis 1,09 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

1. Wiederholung
  • Bußgeld 500 Euro
  • 4 Punkte in Flensburg
  • 3 Monate Fahrverbot
2. Wiederholung
  • Bußgeld 750 Euro
  • 4 Punkte in Flensburg
  • 3 Monate Fahrverbot

Ab 1,1 Promille

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
  • 7 Punkte in Flensburg
  • Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate

urbs-media Praxistipp:Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese seit 1986 für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Keine gesetzliche Probezeit gibt es lediglich bei den Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und 50 ccm Hubraum), L und T (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) sowie S (Leichtkraftfahrzeuge).

Seit 1.1.2004 gibt es in den meisten Bundesländern nunmehr die Möglichkeit, die zweijährige Probezeit durch die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) auf ein Jahr zu verkürzen. Bei der Verkürzung der Probezeit durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Fahranfänger handelt es sich um einen Modellversuch, der vorläufig bis zum 31.12.2009 befristet ist. Die Teilnahme an derartigen Seminaren wird außerdem von einigen Versicherungsgesellschaften durch deutliche Rabatte bei den Kfz-Haftpflichttarifen honoriert.

1. Führerschein auf Probe

Begehen Führerscheinneulinge während der zweijährigen Probezeit Verkehrsverstöße, dann müssen sie an einem Aufbauseminar teilnehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. Konkret ordnet § 2a Abs. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, wenn der Führerscheinbesitzer während der Probezeit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß nach der Anlage A oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße nach der Anlage B zu § 2a StVG begangen hat.

Beispiele aus der Anlage A:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Überfahren einer roten Ampel, Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h.

Beispiele aus der Anlage B:

Bei einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro liegt ein weniger schwerwiegender Verstoß vor. Dies ist z.B. bei der Benutzung von Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung oder beim Parken in zweiter Reihe für mehr als 15 Minuten der Fall.

Begeht der Führerscheininhaber während der dann vierjährigen Probezeit einen weiteren Verkehrsverstoß nach der Anlage A oder zwei weitere Verkehrsverstöße nach der Anlage B, dann wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens drei Monate nach dem Entzug der Fahrerlaubnis möglich.

2. Verkürzung der Probezeit bei der Fahrerlaubnisklasse B

Seit 1.1.2004 gibt es in den meisten Bundesländern die Möglichkeit, die zweijährige Probezeit für Führerscheinneulinge durch die Teilnahme an einen Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) auf ein Jahr zu verkürzen. Rechtsgrundlage hierfür ist die "Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe" (Fahranfängerfortbildungsverordnung, BGBl 2003 I S. 709).

Diese Möglichkeit zur Verkürzung der Probezeit haben Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Personenkraftwagen und sonstige Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t), die seit mindestens sechs Monaten Inhaber der Fahrerlaubnis sind. Die Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit durch Teilnahme an einem FSF-Seminar gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Für Fahranfänger mit Wohnsitz in den drei genannten Bundesländern gibt es keine Verkürzung der Probezeit, weil die Landesregierungen von der Ermächtigung zum Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen keinen Gebrauch gemacht haben.

Der Besuch von entsprechenden Fortbildungsseminaren lohnt sich insbesondere für solche Führerscheinneulinge, die ihre Fahrprüfung vor weniger als 12 Monaten abgelegt haben. Denn in diesem Fall kommt die Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr voll zum Tragen. Aber auch bei einer auf vier Jahre verlängerten Probezeit kann man durch die erfolgreiche Teilnahme an einem FSF-Seminar die Probezeit um ein Jahr verkürzen.

3. Der Ablauf eines Fortbildungsseminars für Fahranfänger

FSF-Seminare werden bei besonders hierzu qualifizierten Fahrschulen abgehalten; die Teilnehmerzahl ist auf maximal 12 Personen begrenzt. Die Seminare bestehen aus drei theoretischen und zwei praktischen Teilen. Die drei theoretischen Sitzungen dauern jeweils 90 Minuten, zwischen der ersten und dritten Sitzung werden die zwei praktischen Teile abgehalten.

Zuerst wird eine 60-minütige Beobachtungs- und Übungsfahrt mit anschließender Besprechung durchgeführt. Als zweiter praktischer Teil folgt ein Fahrsicherheitstraining von vier Stunden Dauer auf einem speziellen Übungsgelände. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den Gebieten "Bremsen" und "Kurvenfahren".

Wer an allen Seminarteilen teilgenommen hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Diese ist bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen, die dann die Verkürzung der Probezeit in der Fahrerlaubnis vermerkt.

Die Kosten für derartige FSF-Seminare liegen im Regelfall zwischen 250 Euro und 350 Euro, ein Preisvergleich lohnt sich daher. Das Ganze dauert zwischen mindestens zwei und maximal sechs Wochen.

4. Niedrigere Einstiegstarife bei der Kfz-Haftpflicht

Einige Versicherungsgesellschaften honorieren die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Fahranfänger mit einem Nachlass bei den Versicherungsprämien. Nach Informationen des Technischen Überwachungsvereins Rheinland (TÜV Rheinland) sind dabei Reduzierungen des Einstiegstarifs von 230 Prozent auf 140 Prozent möglich.

Es lohnt sich daher durchaus, bereits bei der Wahl einer Kraftfahrzeugversicherung nach den Beitragsreduzierungen für die Teilnahme an FSF-Seminaren zu fragen. Unter dem Strich lassen sich so die Kosten für die Seminarteilnahme an den Versicherungsprämien leicht wieder einsparen.



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