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Vorsicht bei der Benutzung von Handys mit integriertem Navigationssystem


urbs-media, 9.7.2007: Derzeit werden im Handel vermehrt Mobiltelefone mit integriertem Navigationssystem angeboten. Was für den Benutzer auf den ersten Blick als günstige Alternative zu reinen Navigationsgeräten erscheint, kann sich bei der Benutzung in Kraftfahrzeugen jedoch schnell als teure und folgenschwere Fehlinvestition erweisen.

Denn seit 1.2.2001 ist nach § 23 Abs. 1a StVO im Straßenverkehr die Benutzung von Mobiltelefonen beim Betrieb des Fahrzeugs untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Dieses Handyverbot für Fahrzeugführer wird von den Gerichten extrem weit ausgelegt. So muss nicht nur derjenige mit einem Bußgeld (aktuell 40 Euro) und der Eintragung von einem Punkt ins Verkehrszentralregister rechnen, der das Handy zum Telefonieren nutzt, sondern es reicht schlichtweg jedes "in die Hand nehmen", also z.B. die Benutzung eines Handys als Diktafon. Ja selbst wer sein Mobiltelefon nur zum Ablesen der aktuellen Uhrzeit in die Hand nimmt, verstößt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm schon gegen das deutsche Handyverbot für Fahrzeugführer (OLG Hamm, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 Ss OWi 177/05).

Unter dem Gesichtspunkt des so genannten "hand-held-Verbots" droht auch denjenigen Kraftfahrern ein Bußgeld und Punkte in Flensburg, die ihr Handy im Fahrzeug als Navigationssystem verwenden. Eine derartige Benutzung ist nämlich bei laufendem Motor nur so lange zulässig, wie das Gerät nicht in die Hand genommen wird. Wer also z.B. wegen der im Vergleich zu echten Navigationsgeräten im Regelfall winzigen Handy-Displays das Gerät aus der Halterung am Armaturenbrett nimmt, verstößt hiermit schon gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch dann, wenn während der Fahrt das Handy in die Hand genommen wird, um ein neues Reiseziel einzugeben.

urbs-media Praxistipp: Das deutsche Handy-Verbot ist in sich widersprüchlich und inkonsequent. Denn derjenige, der z.B. während der Fahrt an einem reinen Navigationssystem hantiert oder statt eines Handys ein Funkgerät benutzt, geht in der Regel straffrei aus. Die Straßenverkehrsordnung sieht in solchen Fällen nämlich nur dann eine Strafe vor, wenn der Fahrer durch dieses Verhalten konkret vom Straßenverkehr abgelenkt wird (§ 23 Abs. 1 StVO).

Besonders realitätsfremd ist außerdem, dass das Handyverbot für Kraftfahrzeugführer auch dann gilt, wenn ein Fahrzeug steht, z.B. vor einer geschlossenen Bahnschranke oder im Stau. Wer im Stand mit seinem Handy ohne Freisprechanlage straflos telefonieren will, muss nach dem Gesetz nämlich zuerst den Motor ausschalten.



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