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Höhere Strafen und längere Fahrverbote bei Verstößen gegen den Mindestabstand


urbs-media, 8.5.2006: Am 1. Mai 2006 ist die "40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" in Kraft getreten (BGBl 2005 I S. 3716). Kernpunkt der Neuregelung ist die Verschärfung der Strafvorschriften, wenn Kraftfahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten. Neben der Erhöhung der Bußgelder wurden dabei auch die Fahrverbote verlängert.

Die Neuregelungen betreffen nicht die Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern und die Fahrer von Kraftomnibussen mit Fahrgästen. Hier gelten die bisherigen Vorschriften ohne Änderungen weiter.

1. Mindestabstand zum vorrausfahrenden Fahrzeug

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt einen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwingend vor. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Abstand so groß sein muss, dass auch dann hinter einem vorrausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird.

Einen konkreten Wert für den Sicherheitsabstand nennt die Straßenverkehrsordnung nur für Lastkraftwagen und Omnibusse. Hierzu heißt es in § 4 Abs. 3 StVO: "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen vom vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 Meter einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt."

Mangels klarer gesetzlicher Vorgaben wird der erforderliche Mindestabstand zwischen zwei Fahrzeugen von der Rechtsprechung nach folgender Faustformel bestimmt:

Sicherheitsabstand = halber Tachowert

Beispiel: Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der erforderliche Sicherheitsabstand mindestens 50 Meter.

Als Verkehrsordnungswidrigkeit relevant wird eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands aber erst, wenn der "halbe Tacho-Abstand" um mehr als die Hälfte unterschritten wird. Im Beispielsfall (Geschwindigkeit 100 km/h) wird also erst dann ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro verhängt, wenn der Abstand zum vorrausfahrenden Fahrzeug weniger als 25 Meter beträgt.

Die Höhe des Bußgeldes (und gegebenenfalls die Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister sowie die Verhängung eines Fahrverbots) hängt dabei sowohl von der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Umfang des fehlenden Sicherheitsabstandes ab. Außerdem wird zwischen "normalen" Kraftfahrzeugen und Gefahrguttransporten sowie Autobussen unterschieden.

2. Nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

Die Unterschreitung des "halben Tachowertes" darf aber nur dann mit einem Bußgeld bzw. zusätzlich mit einem Fahrverbot und der Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet werden, wenn diese Abstandsunterschreitung nicht "nur ganz vorübergehend" war. Die Rechtsprechung verlangt in diesem Zusammenhang im Regelfall eine Strecke von 250 bis 300 Metern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch üblicherweise bei Lastkraftwagen und Omnibussen gemacht. Die Unterschreitung des Mindestabstands auf Autobahnen von 50 Meter wird hier auch dann mit 50 Euro bzw. 75 Euro bei Gefahrguttransportern und Autobussen geahndet, wenn die Strecke weniger als 250 Meter beträgt.

3. Sanktionen bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstands

Nach dem aktuellen Tatbestandskatalog gelten ab 1.5.2006 für Abstandsunterschreitungen folgende Sanktionen:

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit mehr als 80 km/h bis 100 km/h
Kraftfahrzeuge Kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder Omnibusse mit Fahrgästen
Bußgeld Punkte Fahrverbot Bußgeld Punkte Fahrverbot
50 % 40 EUR 1 -- 60 EUR 1 --
40 % 60 EUR 2 -- 90 EUR 2 --
30 % 100 EUR 3 -- 150 EUR 3 --
20 % 150 EUR 4 -- 225 EUR 4 --
10 % 200 EUR 4 -- 300 EUR 4 --

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h bis 130 km/h
Kraftfahrzeuge Kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder Omnibusse mit Fahrgästen
Bußgeld Punkte Fahrverbot Bußgeld Punkte Fahrverbot
50 % 40 EUR 1 -- 60 EUR 1 --
40 % 60 EUR 2 -- 90 EUR 2 --
30 % 100 EUR 3 1 Monat 150 EUR 3 1 Monat
20 % 150 EUR 4 2 Monate 225 EUR 4 2 Monate
10 % 200 EUR 4 3 Monate 300 EUR 4 3 Monate

Mindestabstand weniger
als ... %
des halben Tachowertes
Geschwindigkeit über 130 km/h
Kraftfahrzeuge Kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder Omnibusse mit Fahrgästen
Bußgeld Punkte Fahrverbot Bußgeld Punkte Fahrverbot
50 % 60 EUR 2 -- 90 EUR 2 --
40 % 100 EUR 3 -- 150 EUR 3 --
30 % 150 EUR 4 1 Monat 225 EUR 4 1 Monat
20 % 200 EUR 4 2 Monate 300 EUR 4 2 Monate
10 % 250 EUR 4 3 Monate 375 EUR 4 3 Monate



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