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Geschenkgutscheine dürfen nicht nach Ablauf von einem Jahren verfallen


urbs-media, 7.5.2007: Insbesondere zur Weihnachtszeit, aber auch zu sonstigen Festtagen, bieten viele Einzelhändlern ihren Kunden den Erwerb von so genannten Geschenkgutscheinen an. Der Handel profitiert dabei offenbar von der in Deutschland verbreiteten Meinung, das Verschenken von Bargeld sei "stillos".

Wer sein gutes Bargeld gegen derartige Gutscheine eintauscht, sieht sich häufig mit einem den Gutscheininhaber äußerst benachteiligenden Regelwerk konfrontiert. So enthalten z.B. viele Gutscheine ein konkretes Verfallsdatum oder die Gültigkeit ist auf einen bestimmten Zeitraum nach der Ausstellung begrenzt. Dementsprechend hatte z.B. auch der Internethändler Amazon in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, dass die Amazon-Geschenkgutscheine generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.

Gegen diese Beschränkung der Gültigkeit hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landgericht München I gegen Amazon eine Unterlassungsklage erhoben. Die Verbraucherschützer sahen in dieser kurzen Einlösungsfrist eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen, wonach schuldrechtliche Ansprüche in Deutschland erst nach Ablauf von drei Jahren verjähren (§ 195 BGB). Dieser Argumentation haben sich die Richter am Landgericht München angeschlossen und entschieden, dass eine in den AGB enthaltene Verfallsfrist von nur einem Jahr für Geschenkgutscheine die Verbraucher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die entsprechende Klausel war daher unwirksam.

(LG München I, Urteil vom 5.4.2007 - 12 O 22084/06)

urbs-media Praxistipp: Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob nun generell für alle Gutscheine eine Einlösungsfrist von drei Jahren gilt. Jedenfalls hat das Gericht klargestellt, dass eine nur auf ein Jahr beschränkte Geltungsdauer in AGB nicht wirksam festgelegt werden kann. Betrachtet man jedoch die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts München, dann ist anzunehmen, dass das Gericht als Maßstab die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist verstanden wissen will. Denn bereits im Jahr 1995 hatten die Münchener Richter entschieden, dass Geschenkgutscheine entsprechend der damaligen Rechtslage erst nach 30 Jahren verjähren (LG München I, Urteil vom 26.10.1995 - 7 O 2109/95). Wir gehen daher davon aus, dass sich die Gerichte nach der Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist auf nur noch drei Jahre zum 1.1.2002 durch das so genannte Schuldrechtsreformgesetz weiterhin an der gesetzlichen Verjährungsfrist orientieren werden.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei einem Geschenkgutschein, den die Eltern z.B. ihrem Kind zum Geburtstag im März des Jahres 2007 bei einem Händler gekauft haben, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist somit am 31.12.2007 und endet am 31.12.2010. Eine kürzere Verfallsfrist in den AGB des Händlers wäre daher unwirksam.

Um den mit dem Verschenken von Gutscheinen verbundenen juristischen Problemen aus dem Weg zu gehen will, sollte man ausschließlich die "amtlichen Gutscheine der Europäischen Zentralbank" (EZB) verschenken, die in allen Ländern der Euro-Zone als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Derartige Gutscheine gibt es im Wert von 5 Euro, 10 Euro, 20 Euro, 50 Euro, 100 Euro, 200 Euro und 500 Euro.

Der Erwerb von Geschenkgutscheine lohnt sich eigentlich nur dann, wenn diese mit einem deutlichen Abschlag zum Nennwert an den Schenker verkauft werden. Derartige Abschläge gab es z.B. in der Vorweihnachtszeit, als bestimmte Geschäfte beim Erwerb von Geschenkgutscheinen einen Abschlag bis zu 20 Prozent auf den Nennwert eingeräumt hatten. Unter diesem Aspekt lohnt es sich dann gegebenenfalls auch, sich selbst einen Gutschein mit einem derartigen Rabatt auf den Nennwert zu schenken.



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