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Bei Ausfall des Tachometers während der Fahrt werden Geschwindigkeitsüberschreitungen milder geahndet


urbs-media, 13.12.1999: Geschwindigkeitsüberschreitungen werden je nach Art des benutzten Fahrzeugs unterschiedlich geahndet. Daneben spielt es auch eine Rolle, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts begangen wurde.

Das Amtsgericht Grevesmühlen hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem sich der geblitzte Autofahrer unwiderlegbar dahingehend einließ, sein Tachometer sei kurz vor der Geschwindigkeitsmessung ausgefallen. Das Gericht billigte dem Kraftfahrer aus diesem Grund einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 15 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit zu. Statt der tatsächlich gefahrenen 100 km/h wurde der Kraftfahrer daher so behandelt, als sei er nur mit 85 km/h gefahren. Erlaubt waren an der betreffenden Stelle nur 70 km/h. Da es sich um eine außerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung handelte, wurde die Geldbuße vom Gericht wie folgt neu festgesetzt:

Statt der ursprünglichen 100 DM für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h musste der Kraftfahrer nur noch 40 DM wegen einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h bezahlen.

(AG Grevesmühlen, Beschluss vom 10.9.1999 - 9 OWi 258/99 138 Js 20239/99)

urbs-media Praxistip: Das Gericht hielt den Ausfall des Tachometers deshalb für bewiesen, weil der Kraftfahrer die Rechnung seiner Werkstatt über die anschließende Reparatur des Tachometers vorgelegt hatte.



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