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Vorsorgliche Erhebung einer Räumungsklage gegen Mieter von Gewerberäumen


urbs-media, 1.11.1999: Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Mieter trotz Kündigung des Mietvertrags nicht fristgerecht ausziehen. In diesem Fall konnten die Vermieter bisher erst dann eine Räumungsklage erheben, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen war. Diese Rechtslage war für die Vermieter unbefriedigend, da hierdurch bis zur tatsächlichen Räumung häufig noch mehrere Monate vergingen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nunmehr eine Möglichkeit eröffnet, wie Vermieter eine vorbeugende Räumungsklage erheben können, wenn sie befürchten, der Mieter werde das Mietobjekt nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist räumen.

  • Zuerst fordert der Vermieter den Mieter schriftlich dazu auf, seine Räumungsabsichten offenzulegen.

  • Reagiert der Mieter auf diese Anfrage nicht oder teilt er mit, dass er die Räume nicht fristgerecht verlassen werde, kann der Vermieter vorsorglich eine Räumungsklage erheben.
Schweigt der Mieter auf eine entsprechende Anfrage des Vermieters und erhebt dieser eine vorsorgliche Räumungsklage, so trägt der Mieter auch dann die Prozesskosten, wenn er vor Gericht erstmalig seine Räumungsabsicht bekundet. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der Mieter verpflichtet ist, eine derartige Anfrage in angemessener Frist zu beantworten. Ein sofortiges Anerkenntnis im Prozess (§ 91 ZPO) bewahrt den Mieter daher nicht davor, zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt zu werden.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.5.1999 - 5 W 16/99)

urbs-media Praxistipp: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart betrifft jedoch lediglich gewerbliche Mieträume. Es ist daher derzeit nicht absehbar, ob das Gericht bei einer Mietwohnung ebenso entschieden hätte. Zwar hat auch der Vermieter bei Mietverträgen über Wohnraum ein Interesse daran, frühzeitig über die Räumungsabsichten des Mieters informiert zu werden. Die Rechtsprechung tendiert jedoch im Regelfall dazu, die Interessen eines Vermieters von Wohnraum geringer zu bewerten als die Interessen eines Vermieters von gewerblich genutzten Räumen. Das Urteil lässt sich daher auf Wohnraummietverhältnisse nicht generell übertragen.



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